Einfach erklärt:

EU-Taxonomie und ESG-Kriterien

Diese Taxonomie ist ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten. Sie geht aus dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der EU-Kommission vom März 2018 hervor. Die ökologische Klassifizierung soll die Grundlage dafür schaffen, Kapitalflüsse der Anleger stärker in nachhaltige Investitionen zu lenken.

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ESG concept as the environmental and social governance Bild: Adobestock/ Elnur
ESG concept as the environmental and social governance Bild: Adobestock/ Elnur

Es geht bei der sogenannten Taxonomie um eine gemeinsame Sprache. Innerhalb der Europäischen Union soll klar sein, was unter einer nachhaltigen Geldanlage zu verstehen ist. Dazu werden Kriterien festgelegt.

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Für einzelne ökonomische Aktivitäten wird definiert, unter welchen Bedingungen sie als nachhaltig angesehen werden können. Angenommen, ein Investor will klimaschonende Automobilproduktion finanzieren. Die Taxonomie gibt dafür konkret an, wie viel Klimagase ein neues Auto pro Kilometer höchstens ausstoßen darf. Um als ökologisch nachhaltige Investition zu gelten, darf die klimaschonende Automobilproduktion jedoch nicht anderen Umweltzielen erheblich zuwiderlaufen. Auch hierzu trifft die Taxonomie detaillierte Festlegungen. Diese Taxonomie ist also ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten. Sie geht aus dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der EU-Kommission vom März 2018 hervor. Die ökologische Klassifizierung soll die Grundlage dafür schaffen, Kapitalflüsse der Anleger stärker in nachhaltige Investitionen zu lenken.

Was bedeutet ESG?

Die englische Abkürzung ESG (Environmental, Social and Governance) steht für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung. In der Literatur und der Presse wird ESG auch häufig mit dem Begriff „nachhaltig“ gleichgesetzt. Eine Geldanlage kann so konzipiert sein, dass sie einen Beitrag zu Umweltzielen leistet.

Als Umweltziele gelten nach der EU-Taxonomie-Verordnung:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz gesunder Ökosysteme

Um zu verhindern, dass bei der Verfolgung einzelner Umweltziele soziale Belange und Themen der guten Unternehmensführung außer Acht gelassen werden, ist zugleich ein Mindestschutz in der ökologischen Nachhaltigkeit verankert. Dieser soll sicherstellen, dass beispielsweise das für einige Solarstromspeicher benötigte Metall Kobalt nicht durch Kinderarbeit gewonnen wird. Der Mindestschutz umfasst die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen legen Grundsätze und Maßstäbe für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln fest. Dazu zählt zum Beispiel Menschenrechte zu respektieren, Korruption zu bekämpfen, die Regeln des fairen Wettbewerbs zu beachten und Steuervorschriften einzuhalten.

Daneben sind Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zu beachten. Das bedeutet:

  • keine Kinder- oder Zwangsarbeit
  • Freiheit, Gewerkschaften zu gründen und Kollektivverhandlungen zu führen
  • gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern
  • Nichtdiskriminierung im Arbeitsleben.

Quelle: BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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