Frist für den Zensus 2021: im Mai

Eigentümer und Verwalter müssen jetzt liefern

Seit Jahresbeginn melden sich die Statistischen Landesämter bei Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen, denn bis spätestens 15. Mai müssen die Daten für den Zensus 2021 übermittelt werden. Die Volkszählung ist gleichzeitig auch eine Gebäude- und Wohnungszählung.

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ohne Bildunterschrift Bild: Fiedels/stock.adobe.com
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Eigentlich war der EU-weite Zensus für Mai 2021 geplant, doch die Corona-Pandemie hat auch dieses Projekt verzögert. Im November 2020 hatte der Bundestag die Verschiebung um ein Jahr beschlossen. Als einen Grund für die Verschiebung führte die Bundesregierung den Personalmangel in den Statistischen Landesämtern an, pandemiebedingt hätten eigentlich mit den Zensusvorbereitungen befasste Kräfte die Gesundheitsämter unterstützen müssen. Zudem seien die Erhebungsmerkmale für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 10 ZensG 2021 weit umfassender als beim Zensus 2011.

Jetzt wird es also ernst und die umfangreiche Datenerhebung sollte nicht länger aufgeschoben werden. Neben Bevölkerungsdaten werden Gebäude- und Wohnungsdaten erhoben. Immobilieneigentümer bzw. Verwalter haben unter anderem folgende Daten zu liefern:

  • Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Gebäudetyp
  • Eigentumsverhältnisse
  • Baujahr
  • Heizungsart und Energieträger
  • Zahl der Wohnungen
  • Art der Nutzung
  • Leerstandsgründe
  • Leerstandsdauer
  • Fläche der Wohnung
  • Zahl der Räume
  • Nettokaltmiete
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen

Viele Daten liegen Immobilienverwaltungen gar nicht vor

Der Gesetzgeber geht fälschlicherweise von der Voraussetzung aus, Verwalter würden über die oben genannten Informationen ohne Weiteres verfügen. Tatsächlich aber müssen insbesondere Verwalter von Wohneigentum, aber auch Mietverwalter, spätestens jetzt damit beginnen, sich die wohnungsbezogenen Daten speziell für den Zensus zu beschaffen. Verwaltungen haben in der Regel keine Kenntnis über den Inhalt von Mietverträgen und verfügen somit nicht über Informationen zu Nettokaltmieten, Zahl der Räume oder Leerstandsgründe. Auch Wohnungseigentümer haben oft keine Angaben zur Wohnungsanzahl und zur Wohnungsnutzung.

Immobilienverwaltung, die diese Angaben zur Wohnsituation nicht machen können, sind verpflichtet, Namen und Anschriften der Eigentümer zu nennen, damit die Statistischen Landesämter diese abfragen können.

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Auf die Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen und Verwaltungen kommt jetzt also jede Menge Recherchearbeit zu. Die gesammelten Daten müssen auf elektronischem Wege spätestens Mitte Mai an die Statistikämter übermittelt werden.

Wer mit der Datenerhebung für den Zensus 2021 betraut ist, sollte über alle juristischen und technischen Aspekte gut informiert sein, um fehlerfrei, lückenlos und datenschutzrechtlich korrekt arbeiten zu können. (Red.)

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan
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