Corona verhindert nicht automatisch Ortstermin

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Corona verhindert nicht automatisch Ortstermin zur Beweisaufnahme (Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 15 OH 61/19) Bild: Bundesgeschäftsstelle LBS
Corona verhindert nicht automatisch Ortstermin zur Beweisaufnahme (Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 15 OH 61/19) Bild: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wir alle haben uns in den zurückliegenden Monaten daran gewöhnt, dass die Corona-Pandemie einen großen Teil des Lebens veränderte. Bestimmte Termine finden nicht mehr statt, Menschen arbeiten vermehrt im Homeoffice, im alltäglichen Umgang sind etliche Rücksichten zu wahren. Doch muss nicht alles zum Stillstand kommen. Ortstermine zur gerichtlichen Beweisaufnahme sind unter bestimmten Bedingungen weiter möglich. In einem Gerichtsverfahren ging es um Mängel an einem Gebäude einer

Wohnungseigentümergemeinschaft. Es war ein Ortstermin mit einem Sachverständigen zur Beweisaufnahme angesetzt. Dazu eingeladene Beteiligte meldeten allerdings Zweifel an, ob die Veranstaltung überhaupt durchgeführt werden könne. Sie verwiesen auf die Gefahren durch die Pandemie und forderten eine Verlegung des Termins. Die Richter des Landgerichts Saarbrücken betrachteten die Angelegenheit als nicht ganz so dramatisch. Die Angst vor dem Virus reiche nicht aus, um eine Verlegung zu begründen. Es liege an dem Sachverständigen, der den Beweisaufnahmetermin leite, für den notwendigen Infektionsschutz (zum Beispiel mit Abstand und Masken) zu sorgen. Außerdem gelte: Wer als Partei partout nicht daran teilnehmen möchte, der könne sich ja vertreten lassen.

Landgericht Saarbrücken

Urteil vom 12. 05. 2020

Az.: 15 OH 61/19

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan
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Artikel Corona verhindert nicht automatisch Ortstermin
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