Erhaltungsaufwendungen über den Tod hinaus

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 Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland befassen. Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind in dem Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Bei Erhaltungskosten ist jedoch eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich. Letzteres hatte ein Eigentümer getan, dann verstarb er allerdings vor dem Ende der Frist. Die Rechtsprechung musste nun darüber entscheiden, wie die Erben mit den noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen umgehen können. Der Bundesfinanzhof beschloss, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist. Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf die Folgejahre kann von den Erben nicht fortgesetzt werden.

BFH, Urteil vom 10.11.2020

Az.: IX R 31/19

Führt der Mieter fällige Schönheitsreparaturen nicht aus, obwohl er dazu wirksam verpflichtet wurde, oder hat er die Mietsache beschädigt und weigert sich der Mieter diese Schäden zu beseitigen, sind Sie als Vermieter berechtigt, die Arbeiten in Auftrag zu geben...

Redaktion (allg.)

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Artikel Erhaltungsaufwendungen über den Tod hinaus
Seite 48
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