Steuern

Hausnotruf: haushaltsnahe Dienstleistung

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Wenn gesundheitlich eingeschränkte Senioren ein Hausnotrufsystem nutzen, dann können sie die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Eine ältere Frau lebte alleine und nutzte ein Notrufsystem, mit dem sie im Ernstfall hätte Hilfe herbeirufen können. Die Kosten dafür wollte sie steuerlich geltend machen. Doch der Fiskus wies darauf hin, das sei nur bei einem Heimaufenthalt möglich und strich den Steuerabzug. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen erkannte das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung im vorgesehenen Umfang als steuermindernd an. Schließlich werde dadurch eine andere Art der Betreuung von eventuell hilfsbedürftigen Menschen ersetzt. Der Fall ist jetzt zur Revision beim Bundesfinanzhof. Nun bleibt abzuwarten, wie die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland die Sache sieht. Bis dahin kann man Einspruch einlegen, wenn der Notruf vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

FG Baden-Württemberg

Urteil vom 11.06.2021

Az.: 5 K 2380/19

Redaktion (allg.)

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