Kein Gas: Mieter erwirkt einstweilige Verfügung

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Wenn die Gasversorgung eines Mietshauses zusammenbricht und nicht im angekündigten Zeitraum wieder funktioniert, können Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter beantragen, die Versorgung wiederherzustellen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter die Mieter nicht über die Dauer der Verzögerung informiert hat. So hat das Landgericht Berlin entschieden.

Die Gasversorgung eines Berliner Mietshauses war im Mai 2019 plötzlich zusammengebrochen. Die Mieter benutzten Gas zum Heizen, Kochen und zur Warmwasserbereitung. Die Vermieterin kündigte an, dass in zwei bis drei Wochen wieder alles funktionieren würde. Sie richtete außerdem provisorische Duschen auf dem Dachboden des Hauses ein und verteilte elektrische Kochplatten. Allerdings schienen die Arbeiten doch schwieriger zu sein als erwartet: Nach drei Wochen gab es immer noch kein Gas und auch keine weiteren Informationen der Vermieterin. Die Mieter einer Wohnung beantragten daraufhin beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin, die Gasversorgung wiederherzustellen. Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Gasversorgung funktionierte nach insgesamt sechs Wochen wieder. Vor dem Landgericht ging es nun darum, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig gewesen war und wer dementsprechend die Verfahrenskosten tragen musste.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die einstweilige Verfügung für zulässig: „§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest, dass der Mieter Anspruch auf eine mangelfreie Mietwohnung hat.“ Dazu gehöre, so die Ansicht des Gerichts, auch die Versorgung mit Gas. Zwar habe die Vermieterseite hier versucht, die Gasversorgung wiederherzustellen. Dies habe aber nicht im angekündigten Zeitraum funktioniert. Die Mieter hätten nicht erkennen können, wann sie wieder Gas zum Kochen sowie warmes Wasser und eine funktionierende Heizung haben würden. Als entscheidend sah das Gericht hier auch an, dass die Vermieterin die Mieter nicht über die Verzögerung der Arbeiten und deren mögliche Dauer informiert hatte. Die einstweilige Verfügung sei in dieser Situation berechtigt gewesen.

LG Berlin

Beschluss vom 09. 09. 2019

Az.: 65 T 66/19

Quelle: ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Redaktion (allg.)

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