Kein Werbungskostenabzug nach Wechselkursverlusten
Wenn jemand zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie ein Fremdwährungsdarlehen aufnimmt, das er wegen der ungünstigen Kursentwicklung später in einen Euro-Kredit umschuldet, dann kann er die Wechselkursverluste nicht als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Grundsätzlich kann ein Umschuldungsdarlehen steuerlich berücksichtigt werden, da der Veranlassungszusammenhang zur Vermietung fortbesteht. Allerdings sollten die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensrestbetrag hinausgehen und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegen. Sei schon der Fremdwährungskursverlust nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, so gelte dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs. Mit der Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens habe der Kläger den Kursverlust realisiert und bezahlt. Zur Finanzierung des erhöhten Rückzahlungsaufwands habe er Darlehensmittel in Anspruch genommen. Weder die erhöhten Rückzahlungsbeträge noch die auf deren Finanzierung entfallenden Schuldzinsen könnten jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
Redaktion (allg.)

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