Insbesondere bei Studenten versteht sich das von selbst, denn manche wechseln den Studienort und andere machen zwischenzeitlich ihr Examen. Trotzdem bedeutet der Abschluss eines Mietvertrages mit einer Wohngemeinschaft noch nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Mieterwechsel gegenüber dem Eigentümer besteht. Vielmehr muss der Mietvertrag ausgelegt werden, wenn es in dieser Frage an einer konkreten Formulierung fehlt. Alleine die Tatsache, dass an eine WG vermietet wurde, bedeutet nach Ansicht der höchsten Instanz, dem Bundesgerichtshof, noch nicht, dass einfach so gewechselt werden darf.
BGH, Urteil vom 27.04.2022, Az.: VIII ZR 304/21
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Redaktion (allg.)
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