Spiegelnde Dachziegel müssen beseitigt werden

1167
Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com

Fühlt sich ein Hauseigentümer durch die glasierten Dachziegel seines Nachbarn geblendet, kann ein Gericht nur nach seinem persönlichen Eindruck bei einem Ortstermin entscheiden. Denn: Grenzwerte für Lichtreflexe gibt es nicht. Blenden die Ziegel jedoch zu stark, muss sie der Nachbar entfernen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses hatte sein Dach zunächst mit hochglänzenden Ziegeln eindecken lassen. Zwei Jahre später ließ er einen Großteil gegen matt glasierte Dachpfannen austauschen. Im Bereich der Dachränder und des Dachfirstes blieben die Hochglanzpfannen liegen. Sein Nachbar konnte sich mit dem immer noch glänzenden Dach jedoch nicht abfinden: Aus seiner Sicht blendete es so stark, dass er Garten, Wohn- und Esszimmer seines Hauses nur noch mit gesenktem Kopf nutzen konnte – besonders tagsüber im Frühjahr und Sommer sowie im Winter in Vollmondnächten. Der Nachbar klagte schließlich vor Gericht darauf, die Blendwirkung zu verringern.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz, nach dem nur die hochglänzenden Dachpfannen gegen weniger reflektierende auszutauschen waren. Das Gericht habe im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass die Blendwirkung der matten Dachpfannen nur unwesentlich sei. Allenfalls die hochglänzenden Dachziegel blenden so stark, dass sie eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes darstellen. Das Gericht betonte, dass der persönliche Eindruck vor Ort entscheidend war. Wichtig sind im Einzelfall die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus folgenden Auswirkungen für die Nutzung des betroffenen Grundstücks. Hochglänzende Dachziegel können eine starke Blendwirkung haben. In diesem Fall haben Nachbarn unter Umständen einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Bei einem Prozess zählen allerdings keine Grenzwerte, sondern der persönliche Eindruck vor Ort.

OLG Hamm

Urteil vom 9. Juli 2019

Az.: 24 U 27/18

Quelle: ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan
AnhangGröße
Beitrag als PDF herunterladen520.27 KB

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Spiegelnde Dachziegel müssen beseitigt werden
Seite 48
3.4.2024
Urteile kurz gefasst
Die mangelhafte und von den Verkäufern selbst hergestellte Abdichtung des Kunststoffdachs über der Terrasse zur Hauswand hin und Folienabrisse unter den Dachpfannen des Hausdachs in den...
6.11.2023
Balkonsolaranlagen im Miet- und WEG-Recht
Mit Stecker-Solaranlagen können Mieter und selbstnutzende Wohnungseigentümer einen Teil ihres Strombedarfs klimafreundlich selbst erzeugen. Ende 2022 waren in Deutschland 61.397 solcher PV-Module...
4.6.2024
Baustoff-Recycling
1.7.2025
BBU-Preis für zwei energieautarke Wohnhäuser
Radikal vereinfachte Haustechnik, keine Reparaturkosten und Wohnen zur Pauschalmiete – der BBU hat die Lübbener Wohnungsbaugesellschaft (LWG) für zwei Sonnenhäuser mit dem Preis „Gewohnt gut – fit für...
5.12.2024
Die Arbeit der Stiftung Berliner Leben (Gewobag AG)
Der Sozialstaat gibt Milliarden. Dennoch nehmen die Fliehkräfte in der Gesellschaft zu. Wir produzieren zu viele Bildungsverlierer – auch in Großwohnsiedlungen. Bestandshalter tragen daher...
2.10.2025
Wohnraumagentur
Die Wohnraumagentur von Göttingen berät seit gut vier Jahren Eigentümer und Mieter zum flächensparenden und gemeinschaftlichen Wohnen. Ihr Beratungsangebot ist Teil der Wohnraum- und...