Suche nach Kampfmitteln

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Es gehört zu den Grundleistungen eines Architekten im Verhältnis zum Bauherrn, dass er gegebenenfalls die Kampfmittelfreiheit des Bodens überprüfen lassen muss. Tut er das nicht, haftet er für die Konsequenzen. Ein Bauherr wollte auf seinem Grundstück ein Neubauvorhaben realisieren und beauftragte ein Architekturbüro auf Grundlage eines Vertrages mit den entsprechenden Leistungen. Nach Vollendung des Neubaus beanstandeten die Behörden, es sei trotz gewisser Anhaltspunkte bei der Planung kein Antrag auf Luftbildauswertung gestellt worden, der Hinweise auf Kampfmittel hätte geben können. Daher sei die Planungsleistung des Architekten mangelhaft gewesen, weil ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit den Neubauten überbauten Grundstücksflächen bestanden habe. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung habe für ihn eine Verpflichtung bestanden, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

OLG Hamm

Urteil vom 18.05.2021

Die große Anzahl an Softwarelösungen spiegelt die unterschiedliche Struktur von Hausverwaltungs-Unternehmen wider. Die Funktionsanforderungen variieren sehr stark. Deshalb gibt es am Markt zahlreiche unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Leistungsumfängen...

Az.: 24 U 48/20

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Redaktion (allg.)

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Seite 48
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