Suche nach Kampfmitteln

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Es gehört zu den Grundleistungen eines Architekten im Verhältnis zum Bauherrn, dass er gegebenenfalls die Kampfmittelfreiheit des Bodens überprüfen lassen muss. Tut er das nicht, haftet er für die Konsequenzen. Ein Bauherr wollte auf seinem Grundstück ein Neubauvorhaben realisieren und beauftragte ein Architekturbüro auf Grundlage eines Vertrages mit den entsprechenden Leistungen. Nach Vollendung des Neubaus beanstandeten die Behörden, es sei trotz gewisser Anhaltspunkte bei der Planung kein Antrag auf Luftbildauswertung gestellt worden, der Hinweise auf Kampfmittel hätte geben können. Daher sei die Planungsleistung des Architekten mangelhaft gewesen, weil ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit den Neubauten überbauten Grundstücksflächen bestanden habe. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung habe für ihn eine Verpflichtung bestanden, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

OLG Hamm

Urteil vom 18.05.2021

Unpünktliche Zahlung kann das Geschäftsraummietverhältnis stören. Zahlt sich der Mieter unpünktlich, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Eine solche Abmahnung ist die Vorstufe für weitergehende Maßnahmen, wie eine Kündigung des Mietverhältnisses. Dieses...

Az.: 24 U 48/20

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Redaktion (allg.)

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Seite 48
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