Vermieter dürfen Mieterin mit "Fräulein" anreden

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Jeder Verwalter kennt sie: Frau Besserwisser und Herr Querulant aus der Eigentümerversammlung. Aber was steckt wirklich hinter dem verbalen Streit? Bild: Fotolia/K.-P. Adler
Jeder Verwalter kennt sie: Frau Besserwisser und Herr Querulant aus der Eigentümerversammlung. Aber was steckt wirklich hinter dem verbalen Streit? Bild: Fotolia/K.-P. Adler

Über Jahrhunderte war die Bezeichnung üblich. Doch heute spricht kaum jemand unverheiratete Frauen als „Fräulein“ an. Eine Frau in Frankfurt, die von ihren älteren Vermietern regelmäßig so bezeichnet worden war, machte einen Unterlassungsanspruch geltend, war damit vor dem Kadi jedoch nicht erfolgreich. Die Mieterin und ihr im selben Haus lebendes, betagtes Vermieter-Ehepaar (knapp über bzw. unter 90 Jahre alt) wurden sich nicht darüber einig, wie die Mieterin anzusprechen bzw. anzuschreiben sei. Die Betroffene fühlte sich durch den heute unüblichen Wortgebrauch beleidigt. Sowohl auf dem Putzplan als auch auf sonstigen Schreiben stand vor dem Namen der Zusatz „Frl.“. Die Vermieter sollten sich verpflichten, das einzustellen, so die Mieterin. Ansonsten sei bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von 1.500 Euro zu verhängen. Das zuständige Amtsgericht entschied in diesem Fall: „In der konkreten Verwendung des Zusatzes ,Frl.‘/,Fräulein‘ in Bezug auf die Klägerin ist keine Beleidigung zu sehen.“ Zwar sei der Begriff 1972 aus öffentlichen Registern gestrichen worden, doch eine juristisch feststellbare Ehrverletzung liege nicht vor. Schließlich sei in Deutschland erst vor einigen Jahren eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ erschienen. Zudem müsse man berücksichtigen, dass es sich bei den Vermietern um hochbetagte Menschen handle, die einen anderen Wortschatz pflegten.

Amtsgericht Frankfurt/Main

Urteil vom 27. 06. 2019

Az.: 29 C 1220/19

Redaktion (allg.)

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