Wer im Zuge einer Schenkung als Beschenkter Aufwendungen tätigen muss, um etwaige Herausgabeansprüche von Erben zu vermeiden, der kann diese Ausgaben steuermindernd geltend machen. Die Söhne eines Ehepaares waren als Nacherben des letztverstorbenen Elternteiles eingesetzt. Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlass. Ein Bruder ging dagegen vor. Schließlich einigten sich die Geschwister in einem Vergleich darauf, gegen die Zahlung eines Geldbetrages auf weitere zivilrechtliche Ansprüche zu verzichten. Der Beschenkte begehrte eine steuerliche Berücksichtigung dieser Summe. Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass die Geldzahlung dazu gedient habe, das Geschenkte zu sichern. Deswegen sei der Betrag anzurechnen und der bereits ergangene Schenkungssteuerbescheid müsse entsprechend korrigiert werden.
Redaktion (allg.)
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