In dem vorliegenden Fall verstarb der frühere Eigentümer knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages für ein Haus. Der Kaufpreis war mit 10.000 Euro ausgesprochen niedrig gewesen, weil ein lebenslanges Wohnrecht (jährlich im Wert von rund 2.600 Euro) und eine Pflegezusage (jährlich im Wert rund 2.500 Euro) eingerechnet worden waren. Nichts davon konnte der Veräußerer noch in Anspruch nehmen. Seine Erben waren der Meinung, deswegen müsse es noch einen „Nachschlag“ finanzieller Art für sie geben. Nach Ansicht des Gerichts jedoch berge ein solchermaßen gestalteter Vertrag für alle Beteiligten gewisse Risiken. Es sei stets ungewiss, wie lange ein Wohnrechtsinhaber lebe bzw. Pflege benötige. Das könne eventuell auch viele Jahre dauern. Gerade weil dies so sei, gebe es keinen Anlass für eine spätere ergänzende Vertragsauslegung. Die Erben gingen also in dieser Hinsicht leer aus.
OLG Frankfurt/ Main, Urteil vom 06. 05. 2019, Az.: 8 W 13/19
Redaktion (allg.)
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Beitrag als PDF herunterladen | 446.26 KB |
◂ Heft-Navigation ▸









