Zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum

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 Bild: Pixabay/geralt
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Bei den Wasserleitungen einer Wohnanlage besteht in der Regel kein Zweifel daran, dass sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das hat mit der überragenden Bedeutung der Wasserversorgung zu tun. Doch was geschieht eigentlich dann, wenn in der Teilungserklärung das genaue Gegenteil steht – das heißt, wenn die Leitung dem Sondereigentum zugeschrieben wird? Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 57/12, Urteil vom 26. 10. 2012) entschied, dass dies unerheblich sei.

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Artikel Zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Seite 42
27.3.2024
BGH-Urteile
WEG-Gemeinschaften streiten nicht selten über die Instandsetzung von Fenstern, die Optimierung der Heizungsanlage oder Feuchtigkeit im Keller des Mehrfamilienhauses. Da geht es um die Einholung von...
28.9.2021
BGH-Urteil vom 16.07.2021
Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Tei-leigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt...