Zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum

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 Bild: Pixabay/geralt
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Bei den Wasserleitungen einer Wohnanlage besteht in der Regel kein Zweifel daran, dass sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das hat mit der überragenden Bedeutung der Wasserversorgung zu tun. Doch was geschieht eigentlich dann, wenn in der Teilungserklärung das genaue Gegenteil steht – das heißt, wenn die Leitung dem Sondereigentum zugeschrieben wird? Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 57/12, Urteil vom 26. 10. 2012) entschied, dass dies unerheblich sei.

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Redaktion (allg.)

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Artikel Zur Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Seite 42
27.3.2024
BGH-Urteile
WEG-Gemeinschaften streiten nicht selten über die Instandsetzung von Fenstern, die Optimierung der Heizungsanlage oder Feuchtigkeit im Keller des Mehrfamilienhauses. Da geht es um die Einholung von...
6.11.2024
Gemeinschaftseigentum
Der Schornstein eines Gebäudes steht in aller Regel zwingend im Gemeinschaftseigentum. Das gilt sogar dann, wenn er nur von einem einzigen Wohnungseigentümer genutzt wird.
6.11.2023
Kaufrecht
Bestandsimmobilien werden üblicherweise mit einem sogenannten Gewährleistungsausschluss, das heißt dem Ausschluss der Sachmängelhaftung, verkauft. Stellt sich nach Kaufvertragsabschluss heraus, dass...
3.11.2022
Versicherungsschäden
18.3.2025
WEG-Recht
Auf Flächen, die innerhalb der Wohneigentümergemeinschaft zum Gemeinschaftseigentum gehören, heißt es besonders rücksichtsvoll zu sein. Ein einschlägiges Urteil stellt klar, dass ein Mitglied auf...