1. Stellplätze in der Tiefgarage einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage müssen in der Regel so dimensioniert sein, dass auf diesen Fahrzeugklassen problemlos abgestellt werden können, die von den potenziellen Erwerbern erfahrungsgemäß gefahren werden.
2. In hochpreisigen Eigentumswohnanlagen oder solchen, die mit besonderem Komfort, Qualität oder Bequemlichkeit beworben werden, kann der Erwerber in der Regel davon ausgehen, dass der Stellplatz so beschaffen ist, dass dieser mit einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse ggf. auch mit Oberklassefahrzeugen ohne aufwendige Rangiermanöver genutzt werden kann.
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