Die Zugehörigkeit zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist gelegentlich schon mit einer Ehe verglichen worden, denn damit bindet man sich über viele Jahre, manchmal sogar ein ganzes Leben lang, an andere Menschen. Deswegen gibt es Sonderregelungen, wonach die Veräußerung eines Objekts der Zustimmung der übrigen Mitglieder bedarf. Allerdings muss irgendwann auch Rechtssicherheit herrschen. Der Fall: Alle aktuellen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten bereits gegenüber dem Notar einem Eigentümerwechsel zugestimmt. Nach diesem Zeitpunkt änderte sich allerdings die Zusammensetzung der Gemeinschaft und es kam die Frage auf, ob nun ein weiteres Mal eine Zustimmung einzuholen sei. Das Urteil: Es sei „nicht gerechtfertigt, trotz Vorliegens der Zustimmung aller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer“ später noch mal eine Eigentümerversammlung damit zu befassen. So hieß es im Urteil des zuständigen Zivilsenats. Das bedeutete: Es blieb ungeachtet der Beanstandungen bei der Zulässigkeit des Eigentümerwechsels.
OLG Frankfurt
Urteil vom 17. 04. 2018
Az.: 20 W 12/18
Redaktion (allg.)
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