Die Problemstellung
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat gegenüber anderen Kündigungsgründen (Zahlungsverzug, Fehlverhalten des Mieters) den Vorteil, dass der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt in gewissen Rahmen von dem Vermieter gestaltet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Entschluss des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen, nicht überprüfbar ist.
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