Eigenbedarf

Eine Vorratskündigung ist unzulässig

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung voraus. Das Vorschieben eines Kündigungsgrundes kann nicht nur zu Schadenersatzpflichten führen, sondern auch strafrechtlich (Betrug) relevant sein.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Die Problemstellung

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat gegenüber anderen Kündigungsgründen (Zahlungsverzug, Fehlverhalten des Mieters) den Vorteil, dass der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt in gewissen Rahmen von dem Vermieter gestaltet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Entschluss des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen, nicht überprüfbar ist.

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Artikel Eine Vorratskündigung ist unzulässig
Seite 46
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