04. Mai 2021, 10:03 Uhr
Die sogenannte Vollständigkeitsklausel schließt die Berücksichtigung mündlicher Erklärungen nicht aus. Zur Bedeutung der Formulierung „mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ im Vertrag.
BGH, Urteil vom 3. März 2021 - XII ZR 92/19 -
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