Mängel am Gemeinschaftseigentum

Haftung des Bauträgers

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 Bild: Pixabay/ bboellinger
Bild: Pixabay/ bboellinger

1. In das Dach einer Wohnungseigentumsanlage integrierte Lichtkuppeln sind nicht sondereigentumsfähig und damit sog. zwingendes Gemeinschaftseigentum.

2. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger seine Mängelansprüche gegenüber Nachunternehmern für den Fall des Verzuges des Bauträgers an den Erwerber abtritt, führt nicht dazu, dass der Erwerber den Bauträger wegen dieser Mängel erst dann in Anspruch nehmen kann, wenn er erfolglos versucht hat, diese gegenüber dem Nachunternehmer geltend zu machen.

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Artikel Haftung des Bauträgers
Seite 37 bis 38
7.2.2023
WEG-Recht
Zum 1. Dezember 2020 ist ein novelliertes Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten. Damit verbunden ist auch eine Neugestaltung der Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach altem Recht wurde...
2.6.2023
Bauträger
Diverse Bauträgerverträge sehen vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den jeweiligen Erwerber eine technische Abnahme durch einen vom Bauträger beauftragten Sachverständigen vor. Teilweise...
28.9.2021
BGH-Urteil vom 16.07.2021
Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Tei-leigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt...