Haftung des Bauträgers
1. In das Dach einer Wohnungseigentumsanlage integrierte Lichtkuppeln sind nicht sondereigentumsfähig und damit sog. zwingendes Gemeinschaftseigentum.
2. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger seine Mängelansprüche gegenüber Nachunternehmern für den Fall des Verzuges des Bauträgers an den Erwerber abtritt, führt nicht dazu, dass der Erwerber den Bauträger wegen dieser Mängel erst dann in Anspruch nehmen kann, wenn er erfolglos versucht hat, diese gegenüber dem Nachunternehmer geltend zu machen.
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