Mängel am Gemeinschaftseigentum

Haftung des Bauträgers

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 Bild: Pixabay/ bboellinger
Bild: Pixabay/ bboellinger

1. In das Dach einer Wohnungseigentumsanlage integrierte Lichtkuppeln sind nicht sondereigentumsfähig und damit sog. zwingendes Gemeinschaftseigentum.

2. Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger seine Mängelansprüche gegenüber Nachunternehmern für den Fall des Verzuges des Bauträgers an den Erwerber abtritt, führt nicht dazu, dass der Erwerber den Bauträger wegen dieser Mängel erst dann in Anspruch nehmen kann, wenn er erfolglos versucht hat, diese gegenüber dem Nachunternehmer geltend zu machen.

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Artikel Haftung des Bauträgers
Seite 37 bis 38
10.1.2025
Ersterrichtungsanspruch
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sogenannten steckengebliebenen Baus zwar grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des...
26.11.2025
Baumängel
Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen...
25.2.2025
Vertragserfüllungssicherheit
Bauverträge sehen nicht selten komplexe Regelungen vor, die weit über die gesetzlichen bauvertraglichen Regelungen hinausgehen. Das gesetzliche Bauvertragsrecht kennt mit Ausnahme für...
27.3.2024
BGH-Urteile
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1.7.2025
Kostentragung bei
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6.11.2023
Kaufrecht
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