Keine Flächenvereinbarung durch Übersendung von Grundrissen

Die Abweichung der (vermeintlich) vereinbarten von der tatsächlichen Fläche bei Mietobjekten ist ein stets wiederkehrender Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Die Konstellationen, unter denen Mieter die Vereinbarung einer zugesicherten Fläche behaupten, sind zahlreich. Die Hürden, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, um zu einer wirksamen Flächenvereinbarung zu kommen, sind hoch. Und gelegentlich treiben die häufig nach Beendigung des Mietverhältnisses behaupteten Mängel der Mietsache eigene Stilblüten. Sonnt sich der Vermieter nackt im Hof, so stellt das keinen Mangel der Mietsache dar.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. April 2023 – 2 U 43/22

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Die Entscheidung des Gerichts

Der Kläger hatte an den Beklagten eine Büroetage im ersten Obergeschoss eines villenähnlichen Gebäudes im Frankfurter West-End zur ausschließlichen Nutzung als Büroetage vermietet. Der Vermieter selbst wohnt im Erdgeschoss, das zweite Obergeschoss war ebenfalls als Wohnung vermietet. Der Beklagte betrieb eine Personalberatung. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte der Kläger dem Beklagten Aufmaßpläne des zuvor mit dem Umbau beauftragten Architekten übersandt, aus dem sich auf Zentimeter genaue Angaben zu Längen und Breiten der einzelnen Räume ergaben. Im Mietvertrag heißt es dazu:

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Keine Flächenvereinbarung durch Übersendung von Grundrissen
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