Keine Flächenvereinbarung durch Übersendung von Grundrissen
Die Entscheidung des Gerichts
Der Kläger hatte an den Beklagten eine Büroetage im ersten Obergeschoss eines villenähnlichen Gebäudes im Frankfurter West-End zur ausschließlichen Nutzung als Büroetage vermietet. Der Vermieter selbst wohnt im Erdgeschoss, das zweite Obergeschoss war ebenfalls als Wohnung vermietet. Der Beklagte betrieb eine Personalberatung. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte der Kläger dem Beklagten Aufmaßpläne des zuvor mit dem Umbau beauftragten Architekten übersandt, aus dem sich auf Zentimeter genaue Angaben zu Längen und Breiten der einzelnen Räume ergaben. Im Mietvertrag heißt es dazu:
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Dr. Jonas Müller
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