1. Ein zwischen dem Bauträger und einem Sachverständigen geschlossener Vertrag über die Feststellung der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums kann Schutzwirkung zugunsten der Erwerber entfalten.
2. Ein Sachverständiger, der mit der technischen Abnahme neu errichteten Gemeinschaftseigentums beauftragt ist, hat, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, das Bauwerk nur auf bereits gerügte Mängel zu überprüfen und im Übrigen das Bauwerk einer Sichtprüfung zu unterziehen.
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Dr. Olaf Steckhan
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