1. Gewährt eine Grunddienstbarkeit das Recht, einen Teil eines Grundstücks „als Übergang zu benutzen“, so berechtigt dies auch zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges, wenn sich eine Beschränkung nicht in eindeutiger Weise aus den Umständen ergibt, die bei der Auslegung der Grundbucheintragung zu berücksichtigen sind.
2. Bei der Ermittlung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit ist vorrangig auf den Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung abzustellen, wobei auch auf die tatsächlichen Umstände, wie Breite und Lage des Weges, abzustellen ist.
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