Verbraucherbauvertrag und Einzelgewerkevergabe
1. Ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer nur mit der Herstellung eines einzelnen Gewerks beauftragt wird, die dem Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen dienen.
2. Werden die Gewerke für den Bau eines neuen Gebäudes oder für erhebliche Umbaumaßnahmen einzeln vergeben, sind die dem Schutz des Auftraggebers dienenden Vorschriften, die für einen Verbraucherbauvertrag gelten, nicht anwendbar.
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Dr. Olaf Steckhan
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