1. Die Vorsteuerbeträge sind bei gemischt genutzten Immobilien prozentual, entweder nach dem Flächenschlüssel oder dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wobei es bei der Quotierung nicht auf die Baukosten für die einzelnen Teile des Gebäudes ankommt.
2. Ist der Flächenschlüssel nicht sachgerecht, da in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume erhebliche Unterschiede bestehen, sind die Vorsteuerabzugsbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen.
3. Es besteht keine Bindung an einen zunächst selbst gewählten Flächenschlüssel, wenn dieser nicht sachgerecht war.
Leitsätze des Bearbeiters
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