Werbeflyer: Dank Hinweisschild besteht Unterlassungsanspruch

Werbeflyer und Werbezeitschriften sind vielen Personen ein Dorn im Auge. Der Aufkleber „Bitte keine Werbung einwerfen!“ findet sich an Abertausenden von Briefkästen in Deutschland. Der Bitte und dem damit verbundenen Verbot wird jedoch nicht immer nachgekommen, entweder weil der Hinweis übersehen oder weil er bewusst missachtet wird.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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1. Der auf einem Briefkasten angebrachte Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen!“ ist zu beachten und begründet bei Missachtung einen Unterlassungsanspruch gegen den Veranlasser der Werbung.

2. Der Hinweis: „Bitte keine Werbung einwerfen“ erstreckt sich auch auf ein Verbot des Ablegens von Werbeflyern auf dem Grundstück.

3. Das Unternehmen, das die Verteilung der Werbung veranlasst hat, ist mittelbarer Handlungsstörer.

4. Finden sich im Briefkasten oder in dessen Nahbereich Werbeflyer, spricht der erste Anschein für die Missachtung des „Werbeverbots“.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Werbeflyer: Dank Hinweisschild besteht Unterlassungsanspruch
Seite 51
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