Werbeflyer: Dank Hinweisschild besteht Unterlassungsanspruch
1. Der auf einem Briefkasten angebrachte Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen!“ ist zu beachten und begründet bei Missachtung einen Unterlassungsanspruch gegen den Veranlasser der Werbung.
2. Der Hinweis: „Bitte keine Werbung einwerfen“ erstreckt sich auch auf ein Verbot des Ablegens von Werbeflyern auf dem Grundstück.
3. Das Unternehmen, das die Verteilung der Werbung veranlasst hat, ist mittelbarer Handlungsstörer.
4. Finden sich im Briefkasten oder in dessen Nahbereich Werbeflyer, spricht der erste Anschein für die Missachtung des „Werbeverbots“.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Olaf Steckhan
◂ Heft-Navigation ▸