Ein Mieter, der über mehrere Monate hinweg seinen Keller nicht mehr betreten hatte, stellte bei einem Besuch fest, dass das Schloss ausgetauscht worden war und sein Inventar nicht mehr zu finden war. Er klagte gegen den Eigentümer auf Auskunft darüber, wann denn dieser Raum zum zweiten Mal vermietet worden sei. Das wollte er wissen, um seine eventuellen Ansprüche auf Mietminderung beziffern zu können. Die Vermieterin sah sich dazu in Folge eines Verwalterwechsels nicht in der Lage.
Das zuständige Amtsgericht machte klar, dass hier selbstverständlich ein Recht auf Auskunft und in der Folge ein Anspruch auf Mietminderung geboten seien. Der Eigentümer müsse zusehen, wie er diese Informationen beschaffe. Jedenfalls müsse sich ein Mieter darauf verlassen können, dass der zu seiner Wohnung gehörende Keller auch bei längerer Nichtbenutzung nicht anderweitig vergeben werde. AG Brühl, Az.: 23 C 182/18, Urteil vom 03.04.2020
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Mietrechtsurteile: Keller - Was Vermieter und Mieter wissen sollten
Redaktion (allg.)
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