Obhutspflicht des Mieters bei Abwesenheit

"Ich bin dann mal im Urlaub"

Mieter tragen für das ihnen überlassene Mietobjekt eine Verantwortung. Mit Abschluss des Mietvertrages wurde diese übernommen. Auch bei Nichtnutzung der Wohnung  ̶  zum Beispiel während des Urlaubs, einem Krankenhausaufenthalt oder beruflichem Zweitwohnsitz  ̶  darf die Mietsache keinerlei Schaden nehmen.

BILD: PIXABAY/GERALT
BILD: PIXABAY/GERALT

In Notfällen, wie bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand, muss es dem Vermieter möglich sein, in die Wohnung zu gelangen. (vgl. Urteil Landesgericht Duisburg, Aktenzeichen 13 T 81/06NZM 2006, 897). Deshalb muss der Vermieter die Information erhalten, wer während der Abwesenheit über einen Wohnungsschlüssel verfügt. Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen.

Das sollten Mieter bei Abwesenheit bedenken:

Hat sich ein Mieter durch eine Regelung im Mietvertrag oder der darin enthaltenen Hausordnung etwa zur Treppenhausreinigung oder zum Winterdienst verpflichtet, befreit ihn eine längere Abwesenheit nicht von dieser Aufgabe. Man sollte entsprechende Termine deshalb rechtzeitig mit Nachbarn tauschen oder selbst für eine Vertretung sorgen. Denn auch hier gilt: bei unsachgemäßer Ausführung kann auch  der abwesende Mieter haften, denn er ist Vertragspartner des Wohnungseigentümers.

Der Mieter sollte einen Ersatzschlüssel bei einer Vertrauensperson überlassen und den Vermieter darüber informieren, wer ihm im Notfall den Zutritt zur Wohnung ermöglichen kann. Sonst drohen im Ernstfall Schadensersatzforderungen.

Gefahrenquellen minimieren

Zahlreiche Gefahrenquellen lassen sich durch umsichtiges Handeln minimieren: Mieter sollten vor längeren Abwesenheiten kontrollieren, ob Wasserhähne abgedreht, Türen und Fenster verschlossen oder elektrische Geräte wie Wasserkocher, Toaster oder Waschmaschine vom Stromnetz getrennt sind.

Damit Regenwasser problemlos vom Balkon ablaufen kann, sollte man vor der Abreise den Abfluss prüfen und gegebenenfalls reinigen.

Zudem sollten Mieter bei einem Leerstand von mehreren Wochen eine Vertrauensperson bitten, nach dem Rechten zu sehen und die Räume zu lüften, um Schimmelbildung zu verhindern.

Untervermieten?

Mieter können die Räume bei Abwesenheit auch einem Freund oder Bekannten überlassen. Zahlt dieser Zwischenbewohner jedoch Miete an den Hauptmieter, handelt es sich um ein Untermietverhältnis, das der Vermieter gemäß § 540 BGB genehmigen müsste. In diesem Fall ist er allerdings berechtigt, für die zusätzliche Nutzung einen Untermietzuschlag zu verlangen. Wichtig: Der Hauptmieter haftet immer für seinen Untermieter, da seine grundsätzliche Haftung bei Untervermietung in Abwesenheit bestehen bleibt.

Quelle: Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS)

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