Maklerrecht – maßgeblicher Zeitpunkt für Mitteilung des Erwerbers über seinen Willen zur Wohnungsnutzung

Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB kann es sich auch dann handeln, wenn das vom Makler nachzuweisende oder zu vermittelnde Objekt zum Erwerbszeitpunkt objektiv ein Mehrfamilienhaus (hier: ein Zweifamilienhaus) ist, der Erwerbszweck aber dennoch auf eine beabsichtigte Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts gerichtet ist. Dies wird im Regelfall voraussetzen, dass die objektiven Gegebenheiten eine solche Nutzung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der in § 656c BGB vorgesehene Halbteilungsgrundsatz gelangt in einem solchen Fall jedoch nur zur Anwendung, wenn der Kaufinteressent seine Absicht, das Objekt als Einfamilienhaus zu er-werben, dem Makler gegenüber spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar gemacht hat. (amtlicher Leitsatz) Der bei dem Verkauf gebrauchter Immobilien vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Hierunter fallen auch falsche Objektangaben in einem Verkaufsexposé, sofern die Fehlerhaftigkeit dieser Angaben für den Verkäufer subjektiv erkennbar war. (Leitsatz des Verfassers)

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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BGH, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 111/25

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Dr. Gerald Kallenborn

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Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Maklerrecht – maßgeblicher Zeitpunkt für Mitteilung des Erwerbers über seinen Willen zur Wohnungsnutzung
Seite 45 bis 46
4.6.2024
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