Rechtsposition von Mietern gestärkt

Inkassounternehmen Wenigermiete.de darf weiter Mietern helfen

Der Bundesgerichtshof hat heute bekanntgegeben, dass wenigermiete.de (LexFox GmbH) als Inkassounternehmen rechtliche Ansprüche von Mietern aus den Vorschriften zur Mietpreisbremse auch zukünftig wie bisher durchsetzen darf.

BILD: ADOBESTOCK/MARCO2811
BILD: ADOBESTOCK/MARCO2811

Exemplarisch ging es bei der Entscheidung um den Fall eines Mieters aus Berlin, der laut Mietspiegel rund 24 Euro zu viel Miete zahlte. Das Urteil ist richtungsweisend, weil auch andere sogenannte Legal-Tech-Unternehmen wie myright (Dieselskandal) oder flightright (Flugverspätungen) mit einem ähnlichen Geschäftsmodell arbeiten.

Wirksamkeit der Abtretung

Die Richter des Bundesgerichtshofs argumentieren, dass eine weite Auslegung des Inkasso-Begriffs im Sinne einer modernen Rechtsdurchsetzung vom Gesetzgeber gewollt ist und durch vorherige Urteile des Bundesverfassungsgerichts sogar bereits impliziert wurde.

Eine zentrale Frage war, ob Mieter ihre Ansprüche überhaupt an wenigermiete.de (LexFox GmbH) abtreten dürfen. In einigen Gerichtsbezirken wurden Klagen des Portals mit dem Verweis auf eine “fehlende Aktivlegitimation” abgewiesen. Genau dagegen hat wenigermiete.de (LexFox GmbH) immer wieder geklagt und diese Frage selbst vor den Bundesgerichtshof gebracht, der heute dazu entschieden hat. Dieser gab wenigermiete.de (LexFox GmbH) in dieser Frage (vollumfänglich) Recht und verwies erneut auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2002 und 2004).

Indess freut sich Dr. Daniel Halmer, Rechtsanwalt und Gründer von wenigermiete.de über das Urteil: “Bevor wir unser Angebot für Mieter starteten, haben wir genau recherchiert, was geht und was nicht. Wir freuen uns daher sehr, dass der Bundesgerichtshof dies (in allen wesentlichen Punkten) genauso sieht. Nämlich, dass unsere Lizenz als eingetragener Rechtsdienstleister unser Angebot zur Mietpreisbremse vollumfänglich abdeckt und dass die rechtlichen Fragen bereits durch vorherige Urteile hinreichend diskutiert und geklärt wurden.” 

Reichweite des Inkassobegriffs /der Inkassotätigkeit

Grundsätzlich ist nach dem Wortlaut des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG §2.2. , RDG §10.1.) nicht spezifiziert, welche Art von Ansprüchen durch Inkasso eingezogen werden dürfen. Unklar ist, ob nur Geldansprüche oder auch andere Forderungen Gegenstand des Inkassoauftrags sein können. Hierunter fällt unter anderem die Frage, ob wenigermiete.de (LexFox GmbH) auch Auskünfte wie den Energieausweis oder Informationen zum Vormietvertrag einfordern darf. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass wenigermiete.de (LexFox GmbH) alle Ansprüche wie bisher einfordern darf und sich zugunsten eines weiten, modernen Inkassobegriffs klar positioniert.

Außerdem wurde diskutiert, in welchem Umfang ein Inkassounternehmen Rechtsberatung durchführen darf. Hierunter fällt insbesondere die Frage, ob bspw. der Mietpreisrechner auf wenigermiete.de eine schematische Darstellung eines Anspruchs ist oder eine individuelle Rechtsberatung, die nach Rechtsdienstleistungsgesetz nur Anwälten vorbehalten ist. Der Bundesgerichtshof hat auch hier im Sinne einer weiten Auslegung des Inkassobegriffs optiert und entschieden, dass wenigermiete.de (LexFox GmbH) den Mietpreisrechner auch weiterhin anbieten darf.

BGH, Urteil v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18

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Weiterführende Links:
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