Volkszählung 2021

Macht der Staat Immobilienverwalter zu seinen wichtigsten Datensammlern?

Die nächste Volkszählung in Deutschland soll 2021 durchgeführt werden. Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Zensusgesetzes vorgelegt, der vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) deutlich kritisiert wird.

Der letzte Zensus fand 2011 statt. Foto: Adobestock/Zeit4men
Der letzte Zensus fand 2011 statt. Foto: Adobestock/Zeit4men

Das Bundesinnenministerium erklärt den Sinn des Zensus so: „Gibt es genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen, Studienplätze oder Altenheime? Wo muss der Staat für seine Bürgerinnen und Bürger investieren? Um diese und andere Fragen zu beantworten, führt Deutschland alle zehn Jahre einen Zensus – auch Volkszählung genannt – durch. Im Rahmen des Zensus werden grundlegende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation in Deutschland erhoben.“ Auf Basis der ermittelten Bevölkerungszahlen würden zum Beispiel die Wahlkreise eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von Steuermitteln beruhten auf den Zensusdaten, so das Innenministerium. Stichtag für den nächsten Zensus ist der 16. Mai 2021.

„Gesetz arbeitet mit einem unscharfen Verwalterbegriff“

Eine wichtige Quelle der Datenerhebung sind offenbar Deutschlands Immobilienverwalter, immerhin hat sich der DDIV umgehend kritisch zum Gesetzentwurf geäußert. Der vorliegende Entwurf zum Zensusgesetz (ZensG 2021) habe erhebliche Schwächen und dürfe so nicht im Deutschen Bundestag beschlossen werden. Neben einem undifferenzierten Verwalterbegriff und Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Auskunftspflicht würden auch unzureichende Formulierungen zur Erhebung des „energetischen Zustands” von Gebäuden für Unklarheiten in der Ausführung sorgen.

„Verwalter fungieren als Sammelstelle für den Zensus“

Der Gesetzentwurf lasse außer Acht, dass Immobilienverwalter von Wohnungseigentum und Verwalter von Mietobjekten verschiedene Aufgaben wahrnehmen und deshalb über sehr unterschiedliche Daten verfügen. Während Mietverwalter durchaus Angaben zur Miethöhe, Mieterzahl oder Nutzungsart von Wohnräumen machen könnten, lägen WEG-Verwaltern derlei Informationen nicht vor. Verwalter von Wohneigentum sind für das gemeinschaftliche Eigentum zuständig, nicht aber für die im Sondereigentum stehenden Wohnungen. Es liege also in der Natur der Sache, dass der WEG-Verwalter den Inhalt von Mietverträgen nicht kennt. Dennoch sehe der Gesetzentwurf Verwalter als eine Art Sammelstelle für den Zensus vor.

„Durch den unpräzisen Verwalterbegriff entstehen für die Praxis enorme Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten und ein ungerechtfertigt hoher Aufwand für die überwiegend kleinen und mittleren Verwaltungsunternehmen bei der Datenerhebung“, kritisiert DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Hier müsse der Gesetzgeber dringend nachbessern. Um den Immobilienverwalter vom tatsächlich Auskunftspflichtigen abzugrenzen, müsse die Definition des Verwalterbegriffs gemäß § 34 c GewO in den Gesetzentwurf.

Politischer Hintergrund

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum Zensusgesetz 2021 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Er definiert eine Reihe von Erhebungsmerkmalen für Wohngebäude und setzt damit im Wesentlichen die EU-Vorgaben um. Die für die Zählung erforderlichen Angaben umfassen Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Anzahl der Wohnungen, Heizungsart, Art der Nutzung, Wohnfläche, Anzahl der Räume, Namen von bis zu zwei Bewohnern und Anzahl der Bewohner. Der Bundesrat hat Ende März eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben und darin angeregt, die Erhebungsmerkmale unter anderem um Angaben zum Energieträger und zum energetischen Gebäudezustand zu erweitern. Auskunftspflichtig sind laut Gesetzentwurf neben Eigentümern auch Verwaltungen.

Quelle: DDIV

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