Mängelbeseitigung ist Pflicht

Kein Bauunternehmen darf eine Nachbesserung, die aus seiner mangelhaften Arbeit resultiert, aus Kostengründen ablehnen.

IVV informiert auch über Schäden durch Pfusch am Bau. Foto: Schwäbisch Hall
IVV informiert auch über Schäden durch Pfusch am Bau. Foto: Schwäbisch Hall

Dies ist der Tenor eines aus Sicht von Immobilienkäufern erfreulichen neuen Urteils, auf das Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt aufmerksam macht.

In einem konkreten Fall zeigten sich bereits kurz nach Fertigstellung einer Wohnanlage Risse in Kellerboden und -wänden. Dadurch machte sich rasch Feuchtigkeit in Keller und Tiefgarage breit.

Nachdem der Bauträger erfolglos versucht hatte, die Risse zu verpressen, verlangten die Wohnungskäufer, er müsse sämtliche Außenwände komplett sanieren.

Dies lehnte der Bauträger mit der Begründung ab, die Sanierungskosten stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg. Daraufhin klagte die Eigentümergemeinschaft – und bekam vom Oberlandesgericht Hamm recht (Az.: 21 U 113/11).

Ein Bauunternehmer dürfe die Nachbesserung nicht wegen zu hoher Kosten ablehnen, wenn er ein Gebäude nicht nach den anerkannten Regeln der Technik und den üblichen Qualitätsstandards erstelle, argumentierten die Richter. Im Streitfall waren Stoßfugen und Betonplatten nicht fachgerecht abgedichtet worden. Ohne diese Abdichtung würde immer wieder Feuchtigkeit in Keller und Tiefgarage eindringen und so auf Dauer die Bausubstanz gefährden. Das Verlangen nach Sanierung sei daher trotz der hohen Kosten weder unverhältnismäßig noch unzumutbar.

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