Abwasserbeseitigung

Ein Grundstückeigentümer, der bisher selbst eine Kläranlage ohne Störung betrieben hat, ist verpflichtet, die öffentliche Kanalisation zu benutzen, sobald sie zur Verfügung gestellt und zugleich der Anschluß- und Benutzerzwang verfügt wird.
 

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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für
die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem
Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz
3 VwGO).

Das angefochtene Urteil versagt dem Kläger die begehrte Befreiung
vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der von der
Beklagten betriebenen öffentlichen Entwässerungsanlage.
Es beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts (vgl.
§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Zu
dessen Auslegung und Anwendung können sich mangels Revisibilität
keine rechtsgrundsätzlichen Fragen stellen, die in dem mit
der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden
könnten. Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene
Frage der Vereinbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung des irrevisiblen
Rechts mit Bundesrecht könnte die Revisionszulassung wegen
grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn das
Bundesrecht eine revisionsgerichtliche Klärung erforderte (vgl.
etwa Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz
430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 9 <12>). Das ist nicht der
Fall. Das das Bundesverfassungsrecht die Gemeinden nicht daran hindert,
aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung durch Satzung für
ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge - namentlich der Abwasserbeseitigung
- den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen, ist nicht
klärungsbedürftig (vgl. etwa auch Beschlüsse vom
15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 27.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr.
226 S. 14 <15 f.> m.w.N. und vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7
B 17 u. 18.91 - Buchholz 415.1 allg. KommR Nr. 113 S. 95 <97>
m.w.N.) Die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über
den Anschluß -und Benutzungszwang zählen zu dem der ausschließlichen
Regelungskompetenz der Länder unterliegenden Kommunalrecht
(vgl. etwa Beschluß vom 12. Juli 1991, a.a.O. S. 97). Die
Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluß-
und Benutzungszwang gehört seit langem zu den den Gemeinden
aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit,
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Schutzgut der öffentlichen
Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse
des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile
vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 <350>
und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 - Buchholz 316 § 49 VwVfG
Nr. 25 S. 6 <8> m.w.N.). Der durch Ortssatzung angeordnete
Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen
und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes.
Durch den Anschluß- und Benutzungszwang läßt sich
mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung
des Grundwassers durch Abwässer auszuschließen. Ein Verzicht
auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem
Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes (vgl.
Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 8). Das Eigentumsrecht des
Grundeigentümers, der auf seinem Grundstück eine private
Kläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt,
daß er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde
von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die
Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung
zu übernehmen und hierfür den Anschluß- und Benutzungszwang
anzuordnen (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B
55.87 - Buchholz 11 Art. 14 GG nr. 239 S. 2 <3>). Der durch
gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an
die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen
und diese zu benutzen, bedeutet für die betroffenen Grundeigentümer
eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums,
die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. Beschluß
vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3 m.w.N.). Privatrechtliche oder
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung
eines Grundstücks werden nach Anordnung des Anschluß-
und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder können
nicht mehr ausgeübt werden (vgl. Beschluß vom 15. Oktober
1984, a.a.O. S. 16). Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer
auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet
und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (vgl. Urteil
vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 9). Besonderen Ausnahmefällen,
in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs
mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot
zu unbilligen Härten führen würde, kann durch die
auch in der Anschlußsatzung des Beklagten vorgesehene Möglichkeit
der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinreichend
Rechnung getragen werden (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1984,
a.a.O. S. 16 und vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3). Grundsätzlich
klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts wirft
die Beschwerde insoweit nicht auf.

Namentlich reicht ihr Hinweis auf Art. 20 a GG nicht aus, um eine
noch der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftige
Frage des Bundesverfassungsrechts aufzuzeigen. Das Schutzgebot der
Art. 20 a GG zugunsten der natürlichen Lebensgrundlagen, zu
denen auch das Wasser gehört, zwingt die Gemeinden nicht dazu,
Grundstückseigentümer, die eine private Kläranlage
betreiben, vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich
einer öffentlichen Entwässerungsanlage zu befreien. Dies
ergibt sich unmittelbar aus der Verfassungsnorm selbst und gilt
auch dann, wenn die private Anlage eine einwandfreie Klärung
des anfallenden Abwassers gewährleistet. Die Schutznorm des
Art. 20 a GG ist als objektiv-rechtlich wirkende Staatszielbestimmung
ausgestaltet. Sie enthält keinen subjektiv-rechtlichen Anspruchstatbestand
(vgl. etwa Hömig, in: Seifert/Hömig, GG, 5. Aufl. 1995,
Art. 20 a Rn. 3 m.w.N.). Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe
und bei der Betätigung von Ermessen ist das Schutzgebot des
Art. 20 a GG zwar Auslegungs- und Abwägungshilfe für die
vollziehende Gewalt (vgl. Hömig, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Diese
darf sich jedoch im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schutzgutfördernd
des zur Sicherung der Reinhaltung der Gewässer gesetzlich vorgesehenen
Instruments des Anschluß- und Benutzungszwangs bedienen. Sie
darf dabei insbesondere berücksichtigen, daß die Errichtung
und der Betrieb einer zentralen gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage
mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes
als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich
nur bei einem Anschluß möglichst aller Grundstücke
des Einzugsgebiets sinnvoll sind. Freilich könnten einzelne
private Kläranlagen behördlich daraufhin überwacht
werden, ob sie ordnungsgemäß funktionieren und nicht
durch Versickerung der Abwässer auf dem Grundstück das
Grundwasser verunreinigen. Zur Vermeidung des Aufwandes solcher
Kontrollen der einzelnen privaten Anlagen durch Bedienstete der
Gemeinde könnten die Grundstückeigentümer auch durch
Auflagen zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang verpflichtet
werden, auf ihre Kosten in regelmäßigen Abständen
Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zum Nachweis des
einwandfreien Zustandes und Betriebes der jeweiligen Anlage beizubringen.
Die der Gemeinde durch die Prüfung der vorgelegten Sachverständigengutachten
entstehenden Kosten könnten ebenfalls auf die Betreiber privater
Kläranlagen abgewälzt werden. Das alles könnte jedoch
nichts daran ändern, daß die Gemeinde ihre zentrale Entwässerungsanlage
so dimensionieren muß, daß sämtliche Grundstücke
im Einzugsgebiet angeschlossen werden können. Denn bei einem
Defekt oder der Stillegung einer privaten Kläranlage muß
das Grundstück zur Gewährleistung des Gewässerschutzes
an die vorhandene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen
werden. Die Kosten für die Vorhaltung solcher Anschlußmöglichkeiten
für Grundstücke mit privaten Kläranlage fielen entweder
der Gemeinde oder den Eigentümern der an die Einrichtung angeschlossenen
Grundstücke zur Last. Beides widerspräche der mit der
Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs neben dem Gewässerschutz
bezweckten gleichmäßigen Verteilung der entstehenden
Kosten auf möglichst sämtliche Grundstückeigentümer.
eine Überbürdung des Aufwandes für die vorsorgliche
Überdimensionierung auf die Eigentümer der angeschlosssenen
Grundstücke oder den Gemeindehaushalt ließe sich auch
sachlich nicht rechtfertigen.

Ebensowenig wie aus Art. 20 a GG läßt sich ein Anspruch
auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aus der von
der Beschwerde angeführten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie
über die Verringerung des Abwasseranfalls und des Trinkwasserverbrauchs
herleiten. Gleiches gilt für die von der Beschwerde zitierte
bundesrechtliche Vorschrift des § 1 a Abs. 2 WHG.

Schließlich wirft auch die Auslegung der von der Beschwerde
gegenüber dem irrevisiblen Recht als vermeintlicher korrigierender
Maßstab herangezogenen bundesrechtlichen Vorschrift des §
18 a WHG keine entscheidungserhebliche ungeklärte Frage von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Der durch das Sechste Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996
(BGBl I S. 1690) in § 18 a Ab. 1 angefügte Satz "Dem Wohl der
Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser
durch dezentrale Anlagen entsprechen", soll den Gemeinden mehr Spielraum
für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte" eröffnen,
weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen kostensparender als zentrale
Systeme mit langen Kanalnetzen sein können und die umweltrechtlichen
Anforderungen ebenfalls zu erfüllen vermögen (vgl. BTDrucks
13/4788, S. 20 <zu Nr. 4 a § 18 a>). Die Vorschrift zwingt
Gemeinden dagegen nicht, von der Anordnung des Anschluß- und
Benutzungszwangs hinsichtlich einer bestehenden zentralen Abswasserbeseitigungsanlage
abzusehen und begründet keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß
an das öffentliche Kanalnetz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
 

Gericht: BVerwG BERLIN
Aktenzeichen: 8 B 234.97

Redaktion (allg.)

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