Annahmeverzug

Gerät der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug, wird der Mieter in der Regel nicht von der Rückgabepflicht befreit. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst bei Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muss. Eine Androhung der Besitzaufgabe kann allerdings dann unnötig sein, wenn der Vermieter zum vereinbarten Übergabetermin nicht erscheint der die Rücknahme des Objekts unberechtigt verweigert.Grundsätzlich hat der Mieter zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache einzuräumen. Zur Besitzverschaffung an Räumen gehört, dass der Mieter sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurück gibt. Bestandteil der in § 566 BGB geregelten Rückgabepflicht ist auch, dass der Mieter die von ihm eingebrachten Sachen entfernt.

 

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Gericht: OLG DÜSSELDORF
Aktenzeichen: 10 U 32/98

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