Anzahlung steuerlich absetzen?

Wurde für den Kauf einer Eigentumswohnung, die später vermietet werden sollte, bereits eine Anzahlung geleistet, so kann der Betrag als "vorweggenommene Werbungskosten" steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Kaufvertrag noch im Jahr der Anzahlung platzt.

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 schlossen sie einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung und einen dazugehörigen Stellplatz zum Preis von 282.843 DM ab. Die Wohnung sollte im Laufe des Jahres 1995 fertiggestellt werden. Die Kläger beabsichtigten, sie zu vermieten.

Im Dezember 1994 überwiesen die Kläger den Kaufpreis abzüglich eines Nachlasses für vollständige Bezahlung in 1995 von 5 %, also 268.701 DM. Davon entfielen 28.490 DM auf den Grund und Boden. Hinsichtlich des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreises von 240.211 DM gewährte der Beklagte zunächst eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) in Höhe von 50 % - also 120.106 DM.

Im Jahr 1996 traten die Kläger vom Kaufvertrag über die Eigentumswohnung zurück, da der Baufortschritt nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprach. Die Kläger erhielten den für die Eigentumswohnung angezahlten Betrag zurück. Sie setzten die für 1994 und 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen in Höhe von 121.452 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid 1994 mit Bescheid vom 20. Juli 1998 und machte die Sonderabschreibung rückgängig. Während des Einspruchsverfahren erließ der Beklagte am 4.März 1999 einen neuerlichen Änderungsbescheid. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Rückabwicklung des Kaufes der Eigentumswohnung zu negativen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr des Rücktritts vom Kaufvertrag führe.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 4. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1999 dahingehend zu ändern, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 120.106 DM berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten nur dann zu Sonderabschreibungen führen können, wenn auch tatsächlich ein Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Die Klage ist zulässig und begründet. Allerdings waren die von Klägern in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen im Jahr 1994 rückgängig zu machen. Der Abzug von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG ist rückgängig zu machen, wenn der Verkäufer oder der Käufer vor der Übergabe des Wirtschaftsgutes vom Kaufvertrag zurücktritt (so für den Rücktritt des Verkäufers FG München, Urteil vom 12. Mai 1999, Az. 13 K 2924/98, EFG 1999, 1037). Der angefochtene Bescheid erwies sich jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die von den Klägern im Jahr 1994 geleistete Anzahlung war bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Aufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, 836). Vorauszahlungen auf ein Bauvorhaben sind danach Aufwendungen.

Der Anerkennung als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass die Anzahlung geleistet wurde als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch nicht anfallen konnten, weil die Eigentumswohnung noch nicht errichtet war. Werbungskosten können bereits entstehen, bevor es zur Einnahmeerzielung kommt. Voraussetzung für die Anerkennung solcher sog. vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftserzielung (BFH a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn, wie hier, Anzahlungen auf ein Gebäude geleistet werden, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollten (ebenso BFH a.a.O.). Dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten steht es nicht entgegen, dass es letztlich zum Zufluss von Einnahmen nicht gekommen ist. Denn führen Aufwendungen nicht zum Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (Schmidt/Drenseck, § 9 Rdnr. 44).

Auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung des Falles. Danach sind Werbungskosten u.a. auch Absetzungen für Abnutzung. In dieser Bestimmung liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen grundsätzlich gemäß § 11 EStG im Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten abzugsfähig sind. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden soll, sind vielmehr grundsätzlich auf dessen Nutzungsdauer zu verteilen und erst im Laufe dieser Zeit als Werbungskosten zu berücksichtigten. Die von den Klägern geleistete Anzahlung stellte jedoch nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Eigentumswohnung dar, da diese nicht errichtet wurde.

Anschaffungskosten scheiden aus, da ein Anschaffungsvorgang nicht vorliegt. Die Anzahlung führte auch nicht zu Herstellungskosten. Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, der über die Verweisung in § 5 Abs. 1 EStG hinaus nicht nur für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sondern auch für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gilt (BFH a.a.O., 836), alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für die wegen Konkurses des Bauunternehmers Bauleistungen nicht erbracht wurden, sind demzufolge keine Herstellungskosten des Gebäudes, weil insoweit weder ein Verbrauch von Gütern noch eine Inanspruchnahme von Diensten vorliegt (BFH a.a.O., 833). Folglich bleibt es bei der sofortigen Abzugsfähigkeit der geleisteten Anzahlungen als Werbungskosten.

Wegen des im Bereich der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltenden Zuflussprinzips ist es auch unerheblich, dass die Kläger die geleistete Anzahlung im Jahr 1996 zurückerhalten haben. Die Rückzahlung ist im Jahr 1996 zu erfassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass die Kläger sich selbst hätten vertreten können.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 135 Abs. 1, 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen.
 

Gericht: FG Brandenburg
Aktenzeichen: 6 K 1353/99 E

Redaktion (allg.)

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