Arbeitslosigkeit
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11. November 2009, 11:21 Uhr
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende
(§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
(§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der
erstinstanzlich zuerkannte Mietzinsanspruch von 1.906,74 DM für
die Monate April und Mai 1998 gegen den Beklagten gemäß
§ 535 S. 2 BGB nicht zu.
- Die Berufung führt nicht zur, vom Beklagten in erster Linie
angestrebten Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht. Denn
im Ergebnis liegt jetzt kein schwerwiegender Fehler (anderweitige
Rechtshängigkeit) mehr vor. Sollte der Schriftsatz vom 30.
April 1998 dem Beklagten vor dem 9. Oktober 1998 (Zustellung der
Klageschrift im Verfahren 2 C 342/98 AG Neukölln) zugestellt
worden sein, stellt sich dieses Problem von vornherein nicht,
weil dann hinsichtlich der streitgegenständlichen Mieten
für April und Mai 1998 zuerst im hiesigen Verfahren Rechtshängigkeit
eingetreten wäre. Sollte der Schriftsatz vom 30. April 1998
erstmals am 13. November 1998 zugestellt worden sein, bestand
in erster Instanz der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit
(§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da diese Mieten dann auch und zuerst
im Verfahren 2 C 342/98 AG Neukölln geltend gemacht worden
sind. In diesem Fall hätte das Amtsgericht nicht in der Sache
entscheiden dürfen, worin an sich ein schwerer Verfahrensfehler
begründet ist. Allerdings ist diese Rechtshängigkeit
mittlerweile entfallen. Das Amtsgericht Neukölln hat im Verfahren
2 C 342/98 mit Zwischenurteil vom 29. Januar 1999 die dortige
Klageänderung, mit der die Klägerin beider Verfahren
andere Mieten im selben Betrag geltend macht, für sachdienlich
erklärt. Dadurch ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen
Klagegegenstandes entfallen mit der Folge, dass der Einwand der
anderweitigen Rechtshängigkeit nicht mehr besteht. Aus diesem
Grund ist im vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung in der
Sache möglich, weshalb die Kammer von der Regelung des §
540 ZPO Gebrauch macht. - Im Ergebnis kann die Klägerin den Mietzins für den
streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr mit Erfolg geltend
machen. Denn der Beklagte hatte wegen seiner im Januar 1997 eingetretenen
Arbeitslosigkeit gegen die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung
des Mietvertrages. Der Mieter ist auch ohne Vereinbarung einer
Ersatzmieterklausel berechtigt, vorzeitig aus einem befristeten
Mietverhältnis auszuscheiden, soweit er einen geeigneten
Nachmieter stellt und in der Person des Mieters ein wichtiger
Grund vorliegt, der das Interesse des Vermieters, den Mieter am
Mietvertrag festzuhalten, deutlich überwiegt. Ein solcher
wichtiger Grund kann grundsätzlich auch die unverschuldete
Arbeitslosigkeit des Mieters sein, wenn er nicht mehr in der Lage
ist, die vereinbarte Miete aufzubringen. Die Arbeitslosigkeit
und die Einkommensverhältnisse des Beklagten sind zwischen
den Parteien nicht streitig und stellen einen wichtigen Grund
für die Aufhebung des Mietverhältnisses dar. Denn der
Beklagte war nicht mehr in der Lage, den vertraglich vereinbarten
Mietzins an die Klägerin zu zahlen. Dem Beklagten stand der
Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses auch unter Beachtung
der weiteren Voraussetzung dieses Anspruchs, Stellung eines Nachmieters,
zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die vom
Beklagten benannte Nachmieterin bei der Klägerin nicht gemeldet
hat. Insoweit ist für die Entscheidung vom Vortrag des Beklagten
auszugehen, dass die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen
Liquidator, anlässlich eines Telefonats am 9. September 1997,
in dem ihr der Beklagte seine finanzielle Situation schilderte,
auf die Fortführung des Mietvertrages bestand und eine Entlassung
aus dem Mietverhältnis ablehnte. Das Bestreiten dieses Vortrages
durch die Klägerin ist nicht zu berücksichtigen, weil
es unerheblich ist. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom
22. März 1999 bestreitet, "dass der Beklagte anlässlich
des vorgenannten Telefonats gegenüber (dem) Unterzeichner
dieses Schriftsatzes erklärt haben will, dass er an dem Mietvertrag
nicht festhalten könne" und vorträgt, "dass
der Unterzeichner zufälligerweise nachweisen kann, dass er
am 9. 9. 1997 überhaupt nicht in Berlin weilte", kommt
es auf diesen Vortrag nicht an. Denn der Beklagte hat nicht behauptet,
am 9. September 1997 mit dem Unterzeichner des Schriftsatzes vom
22. März 1999, Rechtsanwalt ..., gesprochen zu haben. Vielmehr
hat der Beklagte vorgetragen, mit dem damaligen Geschäftsführer
und jetzigen Liquidator der Klägerin, dem Kaufmann ..., telefoniert
zu haben. Ob der Beklagte am 9. September 1997 auch mit dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin gesprochen hat und wo sich dieser an diesem
Tag aufhielt, ist für den Rechtsstreit ohne jede Relevanz.
Der Vortrag wäre selbst dann unerheblich, wenn die Klägerin
bestreiten wollte, dass ihr damaliger Geschäftsführer
am 9. September 1997 mit dem Beklagten gesprochen habe. Denn der
Vortrag, der Geschäftsführer sei an diesem Tag nicht
in Berlin gewesen, ist unsubstantiiert. Die Klägerin hätte
sich nicht darauf beschränken dürfen, die Ortsabwesenheit
vorzutragen, sondern hätte konkrete Angaben machen müssen,
wo er sich statt dessen aufgehalten haben soll. Lehnt Immobilien Vermieten
es gegenüber dem Mieter eindeutig ab, von diesem noch beizubringende
Nachmieter auch nur zu berücksichtigen, entfällt insoweit
die Verpflichtung der Mieter, einen Nachmieter auch nur zu benennen.
Für die Entscheidung kann auch die Frage offen bleiben, ob
der Mieter dann fristgemäß kündigen kann oder
ob er einen Freistellungsanspruch hat und keinen Mietzins mehr
zahlen muss. In beiden Fällen muss der Beklagte für
die streitgegenständlichen Monate keinen Mietzins mehr zahlen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91
Abs. 1 S. 1 ZPO.
Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 64 S 112/99
Redaktion (allg.)
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