Arbeitslosigkeit

Ist ein Mieter arbeitslos geworden, so kann er seine Wohnung vor Ablauf der an sich einzuhaltenden Kündigungsfrist verlassen, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter nennt.
 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende
(§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
(§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der
erstinstanzlich zuerkannte Mietzinsanspruch von 1.906,74 DM für
die Monate April und Mai 1998 gegen den Beklagten gemäß
§ 535 S. 2 BGB nicht zu.

    • Die Berufung führt nicht zur, vom Beklagten in erster Linie
      angestrebten Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und
      Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht. Denn
      im Ergebnis liegt jetzt kein schwerwiegender Fehler (anderweitige
      Rechtshängigkeit) mehr vor. Sollte der Schriftsatz vom 30.
      April 1998 dem Beklagten vor dem 9. Oktober 1998 (Zustellung der
      Klageschrift im Verfahren 2 C 342/98 AG Neukölln) zugestellt
      worden sein, stellt sich dieses Problem von vornherein nicht,
      weil dann hinsichtlich der streitgegenständlichen Mieten
      für April und Mai 1998 zuerst im hiesigen Verfahren Rechtshängigkeit
      eingetreten wäre. Sollte der Schriftsatz vom 30. April 1998
      erstmals am 13. November 1998 zugestellt worden sein, bestand
      in erster Instanz der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit
      (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da diese Mieten dann auch und zuerst
      im Verfahren 2 C 342/98 AG Neukölln geltend gemacht worden
      sind. In diesem Fall hätte das Amtsgericht nicht in der Sache
      entscheiden dürfen, worin an sich ein schwerer Verfahrensfehler
      begründet ist. Allerdings ist diese Rechtshängigkeit
      mittlerweile entfallen. Das Amtsgericht Neukölln hat im Verfahren
      2 C 342/98 mit Zwischenurteil vom 29. Januar 1999 die dortige
      Klageänderung, mit der die Klägerin beider Verfahren
      andere Mieten im selben Betrag geltend macht, für sachdienlich
      erklärt. Dadurch ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen
      Klagegegenstandes entfallen mit der Folge, dass der Einwand der
      anderweitigen Rechtshängigkeit nicht mehr besteht. Aus diesem
      Grund ist im vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung in der
      Sache möglich, weshalb die Kammer von der Regelung des §
      540 ZPO Gebrauch macht.
    • Im Ergebnis kann die Klägerin den Mietzins für den
      streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr mit Erfolg geltend
      machen. Denn der Beklagte hatte wegen seiner im Januar 1997 eingetretenen
      Arbeitslosigkeit gegen die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung
      des Mietvertrages. Der Mieter ist auch ohne Vereinbarung einer
      Ersatzmieterklausel berechtigt, vorzeitig aus einem befristeten
      Mietverhältnis auszuscheiden, soweit er einen geeigneten
      Nachmieter stellt und in der Person des Mieters ein wichtiger
      Grund vorliegt, der das Interesse des Vermieters, den Mieter am
      Mietvertrag festzuhalten, deutlich überwiegt. Ein solcher
      wichtiger Grund kann grundsätzlich auch die unverschuldete
      Arbeitslosigkeit des Mieters sein, wenn er nicht mehr in der Lage
      ist, die vereinbarte Miete aufzubringen. Die Arbeitslosigkeit
      und die Einkommensverhältnisse des Beklagten sind zwischen
      den Parteien nicht streitig und stellen einen wichtigen Grund
      für die Aufhebung des Mietverhältnisses dar. Denn der
      Beklagte war nicht mehr in der Lage, den vertraglich vereinbarten
      Mietzins an die Klägerin zu zahlen. Dem Beklagten stand der
      Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses auch unter Beachtung
      der weiteren Voraussetzung dieses Anspruchs, Stellung eines Nachmieters,
      zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die vom
      Beklagten benannte Nachmieterin bei der Klägerin nicht gemeldet
      hat. Insoweit ist für die Entscheidung vom Vortrag des Beklagten
      auszugehen, dass die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen
      Liquidator, anlässlich eines Telefonats am 9. September 1997,
      in dem ihr der Beklagte seine finanzielle Situation schilderte,
      auf die Fortführung des Mietvertrages bestand und eine Entlassung
      aus dem Mietverhältnis ablehnte. Das Bestreiten dieses Vortrages
      durch die Klägerin ist nicht zu berücksichtigen, weil
      es unerheblich ist. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom
      22. März 1999 bestreitet, "dass der Beklagte anlässlich
      des vorgenannten Telefonats gegenüber (dem) Unterzeichner
      dieses Schriftsatzes erklärt haben will, dass er an dem Mietvertrag
      nicht festhalten könne" und vorträgt, "dass
      der Unterzeichner zufälligerweise nachweisen kann, dass er
      am 9. 9. 1997 überhaupt nicht in Berlin weilte", kommt
      es auf diesen Vortrag nicht an. Denn der Beklagte hat nicht behauptet,
      am 9. September 1997 mit dem Unterzeichner des Schriftsatzes vom
      22. März 1999, Rechtsanwalt ..., gesprochen zu haben. Vielmehr
      hat der Beklagte vorgetragen, mit dem damaligen Geschäftsführer
      und jetzigen Liquidator der Klägerin, dem Kaufmann ..., telefoniert
      zu haben. Ob der Beklagte am 9. September 1997 auch mit dem Prozessbevollmächtigten
      der Klägerin gesprochen hat und wo sich dieser an diesem
      Tag aufhielt, ist für den Rechtsstreit ohne jede Relevanz.
      Der Vortrag wäre selbst dann unerheblich, wenn die Klägerin
      bestreiten wollte, dass ihr damaliger Geschäftsführer
      am 9. September 1997 mit dem Beklagten gesprochen habe. Denn der
      Vortrag, der Geschäftsführer sei an diesem Tag nicht
      in Berlin gewesen, ist unsubstantiiert. Die Klägerin hätte
      sich nicht darauf beschränken dürfen, die Ortsabwesenheit
      vorzutragen, sondern hätte konkrete Angaben machen müssen,
      wo er sich statt dessen aufgehalten haben soll. Lehnt Immobilien Vermieten
      es gegenüber dem Mieter eindeutig ab, von diesem noch beizubringende
      Nachmieter auch nur zu berücksichtigen, entfällt insoweit
      die Verpflichtung der Mieter, einen Nachmieter auch nur zu benennen.
      Für die Entscheidung kann auch die Frage offen bleiben, ob
      der Mieter dann fristgemäß kündigen kann oder
      ob er einen Freistellungsanspruch hat und keinen Mietzins mehr
      zahlen muss. In beiden Fällen muss der Beklagte für
      die streitgegenständlichen Monate keinen Mietzins mehr zahlen.

     

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91
    Abs. 1 S. 1 ZPO.

    Gericht: LG BERLIN
    Aktenzeichen: 64 S 112/99

    Redaktion (allg.)

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