Arglistig getäuscht?

Wenn der Bauherr einen Planungsvertrag ohne Wissen darüber geschlossen hat, dass der Vertragspartner nicht zum Führen der Bezeichnung Architekt oder Beratender Ingenieur berechtigt ist, kann der Bauherr den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.Schon in den Vertragsverhandlungen muss der Eigentümer Bescheid wissen, sonst ist der Nicht-Architekt schadenersatzpflichtig.Ausnahme: Der Nicht-Architekt schützt dies nicht vor - und es besteht auch kein Interesse des Bauherren, gerade einen Architekten zu beauftragen.
 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt und seine Berufung
form- und fristgerecht begründet. Die Berufung ist deshalb zulässig. Sie
hat auch in der Sache Erfolg

 

I.

Ansprüche des Klägers scheitern nicht etwa daran, dass er nicht Architekt
ist.

Zwar ist es ganz herrschende Meinung (Stuttgart, BauR 79, 259 f; Düsseldorf
BauR 73, 329; 82, 86; 93, 630; Köln, BauR 80, 372; 85, 338; 86, 467),
dass beim Abschluss eines Planungsvertrages offenbart werden muss, dass
man nicht Architekt ist, das heißt nach dem Landesrecht nicht befugt ist,
den Titel Architekt zu tragen und das Baugesuch zu unterzeichnen. Im Falle
des Verstoßes gegen diese Pflicht wird entweder ein Anfechtungsrecht des
Auftraggebers wegen arglistiger Täuschung mit der Folge der Nichtigkeit
des Vertrages bei Anfechtung von Anfang an oder werden Schadensersatzansprüche
unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss angenommen,
die dahin gehen, den Auftraggeber von allen Honoraransprüchen freizustellen.

Entscheidend ist in jedem Fall aber, ob überhaupt Anlass bestand, darüber
aufzuklären, dass man nicht Architekt sei, und ob die Frage der Architekteneigenschaft
für den Vertragsabschluss ursächlich war (wobei die Nichtursächlichkeit
der Planer zu beweisen hat).

Nach diesen Kriterien bestand im vorliegenden Fall für den Kläger keine
Pflicht zum Hinweis darauf, er sei kein zugelassener Architekt. Er hat
niemals ausdrücklich behauptet, Architekt zu sein. Alle seine Pläne stempelte
er ab mit "Zeichen- und Planungsbüro ..." ohne jeden Hinweis auf eine
etwa bestehende Architekteneigenschaft. Auch beim Fertigungsvermerk der
Pläne befindet sich nur der Name des Klägers und keinerlei Hinweis auf
eine etwaige Architekteneigenschaft. Auch die Faxe vom 8. 2. 1995 und
vom 22. 3. 1992 weisen rechtsrandig nur den Namen ... und als Kopf "Zeichen-
und Planungsstudio" auf. All diese Urkunden hat die Beklagte erhalten
und daraus eindeutig ersehen können, dass der Kläger sich gerade nicht
die Architekteneigenschaft anmaßte, sondern nur als Zeichen- und Planungsstudio
auftrat.

Soweit der Bauleiter ..., der damals sowohl freiberuflich für den Kläger
als auch für die Beklagte tätig war, im Laufe der Anpreisung der Planungsqualitäten
des Klägers bei der Beklagten geäußert haben sollte, der Kläger sei Architekt,
muss sich dies - im Gegensatz zum zitierten Fall des OLG Stuttgart, in
dem solche Äußerungen der Fachberater des angeblichen Architekten abgab
- der Kläger nicht zurechnen lassen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Planung bis
zu genehmigungsreifen Bauplanung, die dann allerdings durch jemanden anderen
von Beklagtenseite aus Kostengründe gefertigt werden sollte, vorangetrieben
hat und der Bauantrag vom Kläger unterschrieben werden sollte. Damit könne
der Eindruck vom Kläger erweckt worden sein, er sei insoweit zeichnungsberechtigter
Architekt. Dies ist für den Fall jedoch nicht entscheidungserheblich,
da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, er habe jederzeit einen Architekten
an der Hand, der für ihn die gefertigten Bauanträge unterzeichne. Dann
aber spielt die fehlende Architekteneigenschaft nach der genannten Entscheidung
des OLG Stuttgart keine Rolle.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte die Planung des Klägers
mitverfolgt hat und von daher ganz genau darüber informiert war, dass
sich die Planung fortschreitend auf eine genehmigungsfähige Planung hin
entwickelte. Dann aber ist es unerheblich, ob nun ein Architekt oder ein
Nichtarchitekt in der Planung tätig ist, da ja die Genehmigung der Planung
sozusagen garantiert ist. Im Gegensatz zur allgemeinen Regel, dass davon
ausgegangen werden könne, dass jemand dann, wenn er über die Nichtarchitekteneigenschaft
aufgeklärt worden wäre, wohl auch keinen Planungsauftrag erteilt hätte,
muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es darauf wegen
der erfolgreichen Planung des Klägers nicht ankam.

 

II.

Die Honoraransprüche des Klägers scheitern auch nicht etwa daran, dass
er die Beklagte falsch beraten hätte. Zwar kann im allgemeinen davon ausgegangen
werden, dass die Einreichung einer Bauvoranfrage der richtige Weg ist,
um die Bebaubarkeit eines Grundstücks abzuklären. Darauf hat der Planer
auch hinzuweisen und hat sonst in aller Regel nur Ansprüche nach den Leistungsphasen
1 und 2 § 15 HAOI (s. BGH WM 72, 1453 f). Zu Recht hat aber das OLG Köln
(BauR 93, 358 f) darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Maximalbebauung
angestrebt wird, die gegebenenfalls abzuspecken wäre, die Grenzen der
Genehmigungsfähigkeit günstiger mit einem Baugesuch als mit einer Bauvoranfrage
ausgelotet werden können. Zwar liege in einer solchen Verfahrensweise
ein höheres Kostenrisiko, diese könne aber durchaus auch zu günstigeren
Resultaten führen, insbesondere wenn es um Befreiungen oder die Ausschöpfung
behördlicher Beurteilungsspielräume geht, da eine ausgefeilte Genehmigungsplanung
überzeugender wirke und eine genauere Einschätzung der Vorzüge und Nachteile
des gewünschten Bauwerkes erlaube.

Genauso war es auch im vorliegenden Fall, in dem bereits die erste Planung
des Klägers in Übereinstimmung mit den Vorstellungen der Beklagten weit
über das im Bebauungsplan ausgewiesene Baufenster auf dem Baugrundstück
der Beklagten hinausging. Wegen des hohen Kaufpreises des Grundstückes
für die Beklagte - nach Behauptung des Klägers: 900.000,00 DM; nach Behauptung
der Beklagten 555,00 DM pro m2 - ging es um eine maximale Ausnutzbarkeit
bei der Überbauung, die die Beklagte als Bauträgerin wie auf dem Nachbargrundstück
selbst durchführen wollte. Es ging also darum, soviel wie möglich Wohnraum
zu schaffen, um den hohen Grundstückskaufpreis in dem Kaufpreis pro m2
unterbringen zu können. Deutliche Verstöße gegen den Bebauungsplan waren
also von Anfang an eingeplant und wurden, wie sich aus der Zeugenaussage
der Baubürgermeisterin ... ergibt, auch in Form der dritten Planung vom
22. 3. 1995 akzeptiert. Auf der Grundlage dieser Planung sollte nach Angaben
der Zeugin das Baugesuch eingereicht werden, wie sie es mit dem Kläger
bei einer Besprechung am 22. 3. 1995 besprach. An diesem Tag faxte der
Kläger diese Planung auch an die Beklagte, die sich in der Folgezeit totstellte
und erst mit Ablehnungsschreiben vom 19. 5. 1995 auf die AZ-Forderung
des Klägers vom 25. 4. 1995 reagierte.

Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass auch
bei Durchführung einer Bauvoranfrage das Honorar des Klägers nicht geringer
ausgefallen wäre. Auch in diesem Fall hätte er nach der zuvor genannten
Entscheidung des BGH Anspruch auf Honorierung der Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung)
und 2 (Vorplanung, das heißt Projekt- und Planungsvorbereitung) mit insgesamt
10 % Punkten. Bei der Bauvoranfrage handelt es sich um eine besondere
Leistung im Rahmen der Leistungsphase 2, für die bei Vereinbarung eine
gesonderte Honorierung verlangt werden kann. Es kann angenommen werden,
dass diese auch nicht geringer ausgefallen wäre, als die vom Kläger für
die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) verlangten 3,8 % anstatt der möglichen
11 %. Wenn der Beklagtenvertreter behauptet, eine Bauvoranfrage bekomme
man von einem Architekten gegen ein Pauschalhonorar von ca. 1.000,00 DM,
bedeutet dies einen groben Verstoß gegen den Mindestpreischarakter der
HOAI. Ein Architekt wäre deshalb an eine solche Pauschalhonorarvereinbarung
nicht gebunden und könnte trotzdem nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen
(Düsseldorf BauR 80, 488; 82, 390). Ein Architekt, der sich wiederholt
zur Leistungserbringung gegen ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar
verpflichtet, handelt auch wettbewerbswidrig und kann deshalb auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.

 

III.

Die Honorarklage des Klägers scheitert auch nicht daran, dass die Abrechnung
des Klägers nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 HOAI entspräche und
deshalb mangels Prüffähigkeit nicht die Fälligkeit der Forderung bewirken
würde.

Der Kläger hat nach eigenen Angaben die Entwurfsplanung in der Leistungsphase
3 nicht zu Ende geführt. Zum aufstellen der Kostenberechnung, die in der
Leistungsphase 3 zu erbringen ist, kam es deshalb nicht mehr. Er kann
deshalb nach § 10 Abs. 2 Ziff. 1 HOAI nach der Kostenschätzung abrechnen.
Nur für den Fall, dass die Leistungserbringung schon über die Leistungsphase
3 hinausging und deshalb auch ein anteiliges Honorar für Leistungen in
der Leistungsphase 4 verlangt wird, hat das OLG Köln BauR 92, 806) gefordert,
dass dann die bereits in der Leistungsphase 3 zu erbringende Kostenberechnung
auch zur Geltendmachung der Honoraransprüche nachgebracht werden müsste.

Die Abrechnung des Klägers entspricht auch den Vorschriften der HOAI.
In der DIN 276 Teil 3 vom April 1981 ist einführend geregelt, dass die
Grundlagen der Kostenschätzung eine möglichst genaue Bedarfsangabe und
versuchsweise zeichnerische Darstellungen und Strichskizzen sein sollen,
die Kostengruppen jedoch höchstens bis zur Spalte 2 der Kostengliederung
nach der DIN 276 Teil 2 anzugeben sind. Das Kostenschätzungsformular der
DIN 276 Teil 3 ist nur bezüglich der Kostengruppe 3, also nur hinsichtlich
der Kosten des Bauwerkes, von Bedeutung und soll insoweit nach der Einleitung
nach "Erfahrungswerten, z.B. DM/m2, DM/Nutzeinheit, DM/m3" ausgefüllt
werden. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 VOB zählen die Kostengruppen 1.1 bis 1.3
nicht zu den anrechenbaren Kosten, nach Nr. 3 auch nicht die Kostengruppe
1.4. Nach Ziff. 5 des Abs. 5 zählen auch die Kosten der Erschließung nach
der Kostengruppe 2 nicht zu den anrechenbaren Kosten. In den Ziff. 4-13
ist geregelt, dass auch die in den Kostengruppen 4-7 aufgeführten Kosten
keine anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 HOAI sind. Zur Berechnung
des Honorars bedarf es insoweit einer Ausfüllung des Kostenschätzungsformulars
nicht.

Der Kläger musste auch nicht bezüglich der in der Leistungsphase 2 zur
Kosteninformation des Beklagten geschuldeten Kostenschätzung diese auch
bezüglich der übrigen Kostengruppen ergänzen. Planungsmaßnahmen für die
Kostengruppen 4 und 5 (Gerät, Möbel, Textilien, Außenanlagen) schuldete
er unstreitig nicht. Seine Honorarforderung muss er, auch soweit sie unter
die Kostengruppe 7 (Baunebenkosten) fällt, nicht bei Vertragsschluss angeben
(Locher, Das private Baurecht, 5. Aufl., RN 299 mit Nachweisen). Die Pflicht
zur Benennung seiner Kosten trifft den Architekten aber in der Leistungsphase
2 bei der Aufstellung der Kostenschätzung. Dieser Pflicht hat der Kläger
durch Übersendung seiner Rechnung an die Beklagte genügt.

Bezüglich der Kostengruppen 1 und 2 schuldete der Kläger keine Darstellung
der anfallenden Kosten. Diese hatte die Beklagte ja aus Anlass des Kaufs
des Grundstückes erfahren und bereits beglichen. allenfalls - aber auch
hierzu fehlt jeder Vortrag der Beklagten - hätte der Kläger im Rahmen
der Kostenschätzung Angaben zu den in der Kostengruppe 6.1 - 6.2 eventuell
anfallenden Kosten für zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung oder
beim Bauwerk machen müssen.

Bereits am 12. 1. 1995 hat der Kläger der Beklagten eine ins Einzelne
gehende Kubatur übergeben. Diese führt zu 3.051 m3 x 600 DM und damit
zu reinen Baukosten vom 1.800.000,00 DM zuzüglich Garagenkosten von 92.000,00
DM, die ebenfalls nach Kubatur berechnet sind.

Allerdings genügt die Abschlagszahlungsrechnung des Klägers vom 25. 4.
1995 nicht zu einer Fälligstellung der Honorarforderung des Klägers, da
in dieser die wesentlichen Voraussetzungen des Honoraranspruches nicht
dargelegt sind. Dies hat der Kläger aber in der Rechnung vom 4. 7. 1995
nachgeholt. In dieser ist der umbaute Raum mit 3.149,057 m3 errechnet.
Bei Ansatz eines m3-Preises von 540,00 DM gelangt der Kläger so zu reinen
Baukosten von 1.700.491,00 DM. Für die Fälligkeit der Rechnung ist dabei
unerheblich, dass der Kläger fälschlicherweise vom Honorarhöchstsatz und
nicht vom Mindestsatz ausgegangen ist, obwohl er mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung bei Vertragsschluss nach § 4 Abs. 4 HOAI nur
den Mindestsatz verlangen kann. An der Prüffähigkeit der Rechnung ändern
falsche Kostenansätze nichts. In seiner Rechnung vom 25. 3. 1996 hat der
Kläger dann richtigerweise nur die Mindestsätze zugrunde gelegt und auch
nicht mehr wie zuvor pauschalierte Nebenkosten angesetzt.

 

IV.

Entgegen der Annahme des Landgerichts kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Kläger alle Leistungen nur im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit,
also ohne vertragliche Bindung für die Beklagte erbracht habe. Dagegen
sprechen die Umstände.

Zu Recht weist der Kläger in der Berufung darauf hin, dass Ausgangspunkt
der Überlegungen hierzu die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre
1987 (NJW 87, 2742 f - BauR 87, 454) sein muss, wonach die Umstände, nach
denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, vom
Architekten zu beweisen sind, die Umstände, dass die Leistungen gleichwohl
untentgeltlich erbracht werden sollten, jedoch der Auftraggeber darzulegen
und zu beweisen hat. Im entschiedenen Fall hat der BGH die Berufungsentscheidung
wegen der Anlegung eines zu engen Maßstabes bei der Anwendung des § 632
Abs. 1 BGB aufgehoben und ausgeführt, dass fast immer Ausnahmen von der
Vergütungsregelung in § 632 Abs. 1 BGB denkbar sind, so dass durch die
Tatsache, dass Architekten zuweilen "auf eigenes Risiko" Akquisitionsleistungen
kostenlos erbringen, der Erfahrungssatz nicht aufgehoben würde, dass Architekten
üblicherweise nur entgeltlich tätig werden. Das gelte insbesondere auch,
wenn von vornherein nur begrenzte Architektenaufgaben übertragen werden.
Auch solche würden in der Regel nicht ohne Vergütung erbracht. Schon im
Jahr 1972 hat das OLG Stuttgart (BauR 73, 63) darauf hingewiesen, dass
derjenige, der die Dienste eines Gewerbetreibenden oder freiberuflich
Tätigen in Anspruch nehme, regelmäßig auch damit rechnen müsse, dafür
eine angemessene Vergütung bezahlen zu müssen; das liege um so näher,
wenn die in Anspruch genommenen Leistungen mit einem nicht unerheblichen
Arbeitsaufwand verbunden seien oder Kosten verursacht hätten. Diese Voraussetzungen
hat das OLG Stuttgart in dieser Entscheidung schon bei einzelnen Besprechungen
mit einer Dauer von 1 - 2 Std. angenommen.

In einer weiteren Entscheidung (BauR 89, 630 f) hat das OLG Stuttgart
angenommen, dass ein Architekt, der die volle Vorplanung nach Leistungsphase
2 des § 15 HOAI erbringe, dies üblicherweise nur gegen Entgelt tue, so
dass es Sache der anderen Seite sei, zu beweisen, dass trotzdem im zu
entscheidenden Fall Untentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Das OLG
Hamm (BauR 90, 636 f) hat sogar dann, wenn ein Architekt zu Anfang des
Kontaktes von sich aus bestimmte Leistungen - wie die Beratung zu allen
Fragen im Hinblick auf das Bauen - kostenlos angeboten habe, deutlich
gemacht, dass dieses Angebot jedoch offensichtlich seine Grenzen habe;
es sei nur werbender Natur und habe seine Grenzen für jedermann erkennbar
dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung
übergehe. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer stillschweigenden Vereinbarung
der Vergütung auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch im vorliegenden Fall
davon auszugehen, dass die Umstände dafür sprechen, dass die Beklagte
die Architektenleistungen des Klägers nur gegen Vergütung erwarten konnte.

Zwar hat der für beide Parteien damals tätige Bauleiter ... die Parteien
in Kontakt gebracht. Wenn er das Können des Klägers gegenüber der Beklagten
lobte, um den Kläger bei der Beklagten ins Geschäft zu bringen, bedeutet
dies doch nicht, dass die Beklagte daraus den Schluss ziehen durfte, der
Kläger würde für die Leistungen im Rahmen der Akquisition erbringen, ohne
diese vergütet zu verlangen. Der Zeuge ... stand bei der Anpreisung der
Tätigkeit des Klägers nicht etwa in dessen Lager, sondern verhielt sich
so, wie sich im normalen Leben viele Parteien verhalten, die jemandem
die Tätigkeit eines anderen empfehlen. Der Zeuge ... war deshalb Dritter,
so dass sich der Kläger dessen Handelns selbst dann nicht zurechnen lassen
müsste, wenn der Zeuge den Eindruck erweckt hätte, der Kläger würde für
die Beklagte umfänglich kostenlos tätig werden. Dafür ergibt im übrigen
auch die Aussage des Zeugen ... nichts.

Der Zeuge ... hat vielmehr bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Kläger
sofort im Laufe des ersten Kontaktes mit dem Gechäftsführer der Beklagten
am 12. 1. 1995 die Frage der Honorierung seiner Tätigkeit ansprach, wenn
er auch das weitere Gespräch nicht mehr mitverfolgte, weil er sich entfernte.
Dass der Kläger die Frage seiner Honorierung ansprach, macht aber deutlich,
dass er grundsätzlich nur zu einer Tätigkeit gegen Honorierung bereit
war und von einer solchen abhängig machte.

Auch das weitere Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zeigt deutlich,
wie umfänglich er eine Tätigkeit des Klägers in Anspruch nahm, von dessen
Entgeltlichkeit er ausgehen musste. So kam es nach der Besprechung des
Klägers mit der Baubürgermeisterin ... am 20. 1. 1995 auf der Grundlage
der Planung vom 19. 1. 1995 am 24. 1. 1995 zu einer Besprechung zwischen
den Parteien, die dann zur zweiten Planung des Klägers vom 27. 1. 1995
führte. Nach Erhalt dieser Planung durch Fax vom 8. 2. 1995 kam es gar
zu einer gemeinsamen Besprechung des Klägers mit dem Geschäftsführer der
Beklagten mit der Zeugin ... und dem Leiter des Stadtplanungsamtes, bei
der der Geschäftsführer der Beklagten die zweite Planung des Klägers heftig
verteidigte und schließlich nicht widersprach, als die Baubürgermeisterin
... anregte, auf der Basis dieser zweiten Planung mit geringen Abweichungen
eine dritte Planung zur Überprüfung vorzulegen. Selbst noch nach Erhalt
der dritten Planung vom 14. 3. 1995 mit Fax vom 22. 3. 1995, die so bei
einer Vorsprache der Klägers bei der Baubürgermeisterin ... für genehmigungsfähig
erklärt wurde, erhob die Beklagte keinerlei Einspruch gegen diese Weiterplanung
des Klägers. Sie rührt sich erst, als der Kläger die Abschlagszahlungsrechnung
vom 25. 4. 1995 stellte, und behauptete nunmehr mit Schreiben vom 19.
5. 1995, der Kläger habe alles auf eigenen Risiko gemacht. Die ursprüngliche
Grobplanung, die der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten bereits
am 12. 1. 1995 vorgelegt hatte, wurde also dreimal nach Rücksprache bei
der Baubehörde und Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten wesentlich
abgeändert und schließlich so gestaltet, dass sie in eine genehmigungsfähige
Planung einmündete. Bei einer solch umfangreichen und zeitraubenden Tätigkeit
muss nach den äußeren Umständen davon ausgegangen werden, dass sie von
einem Planer nicht unentgeltlich erbracht wird.

Die Beklagte hat dagegen nicht zu beweisen vermocht, dass sie mit dem
Kläger die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart hätte. Es mag sein,
dass der Beklagten schon Grobplanungen für die Bebauung des Grundstückes
vorlagen. soweit diese vorgelegt wurden, sind sie allerdings absolut nicht
aussagekräftig und weisen auch keinerlei Bezug gerade auf das Baugrundstück
auf. In Anbetracht des hohen Kaufpreises des Baugrundstückes sprechen
die objektiven Umstände auch deutlich dafür, dass die Beklagte als Bauträgerin
nicht nur ein großes Interesse daran hatte, eine möglichst intensive Überbauung
des gekauften Grundstückes zu erreichen, sondern auch dafür, dass sie
gewillt war, für die Erreichung der umfänglichen Überbaubarkeit auch die
für den Planer erforderlichen Kosten aufzuwenden. Jedenfalls hat die Beklagte
keinen Zeugen dafür benannt, dass sie mit dem Kläger die unentgeltliche
Durchführung der Planung abgesprochen hätte.

Im übrigen räumte der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung
durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. 2. 1996 ein:

Es ist in diesem Stadium schon einmal über Geld von seiten von Herrn
... gesprochen worden. Es war aber dann so, dass ich gesagt habe, wir
machen eine schriftliche Honorarvereinbarung, wenn die Planung so wie
von Herrn ... vorgesehen, durchgeht, aber erst dann. Damit habe ich die
erste von Herrn ... vorgelegte Planung gemeint.

Der Geschäftsführer der Beklagte räumte also selbst ein, eine seinen
Wünschen entsprechende Planung des Klägers auch bezahlen zu müssen. Diese
Planung hat die Beklagte auch erhalten. Die dritte Planung vom 14. 3.
1995 wäre nach Aussage der Baubürgermeisterin .. genehmigt worden, obwohl
auch sie weit über das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster hinausreichte.
Diese dritte Planung wich nur völlig unbedeutend von der zweiten Planung
vom 27. 1. 1995 ab. Zur Durchsetzung dieser zweiten Planung und nicht
etwa der ersten Planung vom 19. 1. 1995 ging der Geschäftsführer der Beklagten
am 15. 2. 1995 mit auf das Stadtplanungsamt, um die Genehmigungsfähigkeit
mit der Baubürgermeisterin ... abzuklären. Um die Durchsetzung der ersten
Planung ging es also schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

 

V.

Zur Höhe der Rechnung des Klägers hat die Beklagte keine substantiierten
Einwendungen erhoben. Es kann deshalb von den angesetzten Werten ausgegangen
werden. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger in der Leistungsphase
3 die Kostenberechnung noch nicht durchgeführt hatte, erscheint das angesetzte
Honorar - auch bezüglich der Leistungsphase 3 mit 3,8 % von möglichen
11 % - als richtig.

 

Gegen die Höhe der geltend gemachten Zinsen, die der Kläger schlüssig
damit begründet hat, dass er einen den Klagbetrag übersteigenden Bankkredit
in Anspruch nehme und für diesen mindestens die geltend gemachten Zinsen
bezahlen müsse, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Diese sind
deshalb als unstreitiger Verzugsschaden dem Urteil zugrunde legen. Fällig
wurde die Honorarforderung des Klägers jedoch erst mit dessen Rechnung
vom 4. 7. 1995. Mangels Mahnung stehen dem Kläger die Verzugszinsen erst
ab Zustellung der Klagschrift vom 24. 7. 1995 an die Beklagte am 9. 8.
1995 zu. Nach § 641 Abs. 2 BGB steht dem Kläger darüber hinaus ab Zugang
der Rechnung bei der Beklagten, die das Gericht auf den 10. 7. 1995 ansetzt,
der Fälligkeitszins in gesetzlicher Höhe von 4 % zu. Bezüglich der weitergehenden
Zinsforderung muss die Klage abgewiesen werden.

 

VI.

Da der Kläger nur mit einer geringen Zinsforderung unterlegen ist, erscheint
es gem. § 92 Abs. 2 ZPO angemessen, die Beklagte die gesamten Kosten des
Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen zu lassen. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
 

Gericht: OLG STUTTGART
Aktenzeichen: 10 U 130/96

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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