06. November 2009, 11:13 Uhr
Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster zu übernehmen hat, so sind sämtliche Vereinbarungen, die regelmäßigen Renovierungen betreffend, unwirksam, da die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Folge: Der Mieter muss überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Außenanstrich
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