Bademeister mit wechselndem Einsatzort

Eine Gemeinde hatte einem Bademeister eine Dienstwohnung auf dem Gelände des gemeindeeigenen Schwimmbades zugewiesen. Im Dienstvertrag hieß es, dass die Zuweisung der Wohnung zurückgenommen werden könne, wenn er nicht mehr Inhaber seines Dienstpostens sei.

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Nach einigen Jahren übernahm ein privater Träger das Schwimmbad. Dieser beschäftigte den Bademeister weiter, kündigte aber einige Zeit später das Werkmietverhältnis. Begründung des Arbeitgebers war, dass der Bademeister jetzt hauptsächlich in einem anderen Schwimmbad eingesetzt werde, er habe daher seinen „Dienstposten“ nicht mehr inne. Der Arbeitgeber bot ihm die bisherige Wohnung zum ortsüblichen Preis zur Miete an. Er akzeptierte nicht.

Nach einigen Monaten erfolgte eine weitere Kündigung der Wohnung, diesmal mit Verweis auf einen geplanten Umbau des Bades, bei dem die Wohnungen in zusätzliche Umkleideräume verwandelt werden würden.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach dem Landesarbeitsgericht Köln waren beide Kündigungen unwirksam. Es handle sich hier um eine Werkdienstwohnung ohne gesonderten Mietvertrag. Maßgeblich sei das Arbeitsrecht und nicht das Mietrecht. Zwar habe sich der ursprüngliche Arbeit­geber wirksam den Widerruf der Wohnungsüberlassung vorbehalten. Hier seien aber die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf nicht erfüllt.

Der Bademeister sei jedes Jahr in verschiedenen Schwimmbädern eingesetzt worden und immer auch in dem Schwimmbad, bei dem sich seine Wohnung befand. Niemand könne mit Sicherheit sagen, dass er in Zukunft nicht mehr vor Ort eingesetzt werde. Auch mit dem geplanten Umbau könne der Arbeitgeber nicht argumentieren. Finanzierung und Umsetzung dieses Projekts seien noch völlig offen.

((Quelle: D.A.S. Rechtschutzversicherung))

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 11 Sa 582/07
Urteil vom: 04.03.2008

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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