Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass
dieser es - strafbewehrt - unterlässt, auf dem Balkon seiner Wohnung
zu rauchen oder dies entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zu
bestimmten Zeiten unterlässt, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 2 GG.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist
ihr gegen den Beklagten kein Abwehranspruch in Bezug auf das von
ihr beanstandete Rauchen von Zigarren auf dem Balkon seiner Wohnung
eröffnet.
Dabei wird nicht verkannt, dass Tabakrauch von Nichtrauchern als
störend und lästig empfunden wird. Die von aufgehendem Rauch durch
Rauchgenuss auf dem Balkon von der Klägerin registrierten Unannehmlichkeiten
- wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß (ggfs. witterungsabhängig)
überhaupt Tabakrauch in den von ihr genutzten Räumlichkeiten merkbar
wird - wird sie gleichwohl hinzunehmen haben. Dies gilt auch, soweit
sie - gestützt auf die ärztliche Bescheinigung ... vom 9. 12. 1998
wegen einer Neigung zu Migräneanfällen und polyvalenter Allergien
- gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht.
Zwischen den Parteien besteht lediglich ein sog. gesetzliches Schuldverhältnis;
das bedeutet, dass ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten
zueinander im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus ausschließlich
durch die geltenden Rechtsnormen geregelt sind. Diese erlegen dem
Beklagten entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung
die von ihr erstrebten Beschränkungen beim Rauchgenuss nicht auf.
Vielmehr gilt: Tabakrauchfreies Wohnen in verdichtetem Wohngebiet
(Mehrfamilienhaus) vermag ihr die geltende Rechtsordnung nicht zu
gewährleisten.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, ob und inwieweit die
in Artikel 2 GG für den Beklagten streitende allgemeine Handlungsfreiheit
Einschränkungen erfahren muss, ist die Tatsache, dass das Rauchen
in der Gesellschaft akzeptiert ist. Soweit der Beklagte auf dem
Balkon seiner Wohnung, damit praktisch "im Freien" raucht, bewegt
er sich damit im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten
eröffneten Freiräume. So wie die Klägerin bei dieser Ausgangslage
nicht verhindern könnte, dass ein Spaziergänger vor dem Haus stehen
bleibt und sich dort eine Zigarre anzündet, deren aufsteigender
Rauch u.a. auch in ihre Räumlichkeiten dringt, dass Kraftfahrzeuge
vor der Wohnung der Klägerin verkehren, deren Abgase u.a. auch in
ihre Wohnung dringen, hat sie aus Rechtsgründe den Rauchgenuss des
Beklagten auf dem Balkon seiner Wohnung hinzunehmen. Das bedeutet,
dass die Klägerin, empfindet sie den gelegentlich aufsteigenden
Tabakrauch - jedenfalls subjektiv - als so lästig und ihre Gesundheit
beeinträchtigend, dafür Sorge tragen muss, durch geeignete Maßnahmen
das Eindringen von Tabakrauch in ihre Wohnung zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 1.000,00 DM
Gericht: AG BONN
Aktenzeichen: 6 C 510/98
Redaktion (allg.)
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