Baulich verändert

Hat der Wohnungseigentümer in der Anlage eine "bauliche Veränderung" vorgenommen, der die übrigen Eigentümer nur mehrheitlich und nicht komplett zugestimmt haben, muß er den alten Zustand nur dann wiederherstellen, wenn sich andere Eigentümer konkret gestört fühlen könnten.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und
den Beschwerdewert erreichende, sofortige weitere Beschwerde der
Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen
Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen der von der Beteiligten
zu 1) begehrte Rückbau des von den Beteiligten 2) errichteten Gartenhauses
abgelehnt worden ist, weisen Rechtsfehler, auf deren Vorliegen die
Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren allein gerichtet ist, nicht
auf.

Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß
es sich bei der Errichtung des Gartenhauses zum Ersatz des früher
dort befindlichen Blechschuppens von deutlich geringeren Ausmaßen
um eine bauliche Veränderung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück
handelt, die grundsätzlich nur einstimmig vorgenommen werden darf
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG), wobei die Zustimmung eines Wohnungseigentümers
ausnahmsweise insoweit entbehrlich ist, als durch die Veränderung
dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt
werden. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen aufgrund sorgfältiger
tatsächlicher Erwägungen eine Benachteiligung der Beteiligten zu
1) durch die Errichtung des Gartenhauses verneint. An diese Feststellungen
ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden, da es sich hierbei
um tatsächliche Feststellungen handelt, die den Tatsacheninstanzen
vorbehalten sind (vgl. hierzu Bay ObLG WoM 1995, 59; Niedenführ/Schulze,
WEG, 4. Aufl., § 22 Rn 7 d). Die angefochtenen Entscheidungen sind
auch nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie für das Beseitigungsverlangen
nicht jede Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage
haben ausreichen lassen, sondern hierfür eine beeinträchtigende
Benachteiligung der Beteiligten zu 1) vorausgesetzt haben (zum Meinungsstand
in dieser in Einzelheiten immer noch umstrittenen Frage: Bärmann/Pick/Merle,
WEG, 7. Aufl., § 22 Rn 125). Denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(NJW 1992, 978, 979) ist klargestellt, daß bei baulichen Veränderungen
und auch bei einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks der
Wohnanlage auf Seiten der Wohnungseigentümer, die die Beseitigung
der eingetretenen Veränderung erstreben, ein Nachteil in der Form
einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung vorliegen muß. Insofern
sind die von der Beteiligten zu 1) in der Rechtsbeschwerdebegründung
(S. 4) genannten Entscheidungen, soweit sie gegenteiliges aussagen,
überholt und zwingen nicht zur Vorlage der weiteren Beschwerde an
den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG.

Ohne Rechtsverstoß sind die Vorinstanzen auch bei ihrer Beurteilung
von dem - gegenwärtigen - Zustand ausgegangen. Ob die im Sommer
1996 durch Sturm beschädigte Weide ganz oder teilweise entfernt
werden muß, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte
dies in Zukunft erfolgen und sollte hierdurch das Gartenhaus von
der Wohnung der Beteiligten zu 1) aus sichtbar werden und damit
- anders als möglicherweise der früher vorhandene Schuppen - den
Blick auf den Rondeelkanal ganz oder teilweise versperren, könnte
hierin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegen, der
gem. § 45 Abs. 4 WEG beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
durch Änderung der vorliegenden Entscheidung Rechnung getragen werden
könnte. Dasselbe gilt für die von der Beteiligten zu 1) befürchtete
stufenweise Vergrößerung des Gartenhauses (Beispiel: Erweiterung
des Betriebes ...).

Soweit die Beteiligte zu 1) Rechte aus dem Bebauungsplan ... vom
3. August 1982 herleitet, kann sie hiermit im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht gehört werden, da es sich hierbei um neuen Sachvortrag handelt,
der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Im übrigen dürfte dem Bebauungsplan - wie den Beteiligten schon
mit Verfügung vom 3. Juli 1998 mitgeteilt worden ist - keine die
Nachbarn oder die übrigen Wohnungseigentümer schützende Funktion
zukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hält es für
angemessen, daß die Beteiligte zu 1), die in allen drei Instanzen
unterlegen ist, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen
hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
Sie orientiert sich an der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung, der
die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.

Gericht: HANSEAT OLG
Aktenzeichen: Hamb. 2 Wx 109/97

Redaktion (allg.)

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