Bauunterlagen

Häufig wird beim Bau einer Wohnanlage zunächst auch der Verwalter bestimmt. Wird er jedoch später von den Eigentümern abberufen, muss er die Bauunterlagen herausgeben, die er damals als Bauträger besaß. Das gilt vor allem für Papiere, die den Bau der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und andere Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind, aber auch für alle Gegenstände, die der Verwalter wegen seiner Tätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer und die Bauunterlagen.

 

1167
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com

Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer eine Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ließ als Bauträgerin die Wohnanlage errichten; sie war die erste Verwalterin; inzwischen wurde sie abberufen.

Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin die Herausgabe "sämtlicher bei ihr vorhandener Verwaltungsunterlagen" verlangt, wobei beispielhaft zahlreiche Verwaltungs- und Bauunterlagen näher bezeichnet wurden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. 8. 2000 dem Antrag weitgehend stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller den Antrag auf Herausgabe einiger näher bezeichneter Unterlagen zurückgenommen; außerdem wurde die Hauptsache in einem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat am 14. 12. 2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Klarstellung hat es die jetzt noch herauszugebenden Unterlagen im Tenor im Einzelnen aufgeführt; es handelt sich um folgende Gegenstände:

Jeweils zumindest in Fotokopie: die Teilungserklärung einschließlich etwaiger Nachträge, die Abgeschlossenheitserklärung, Baubeschreibung sowie Werk- und Detailpläne, Bestandszeichnungen für Entwässerung, Schmutzwasser und Heizungsinstallation, Abnahmeprotokoll des Gemeinschaftseigentums mit Datenangaben und Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen aus der Bauerstellung, Handwerkerverzeichnis.

Jeweils im Original: sämtliche Unterlagen betreffend den Hausmeister, Bescheide wegen Ver- und Entsorgung betreffend Strom, Wasser, Be- und Entwässerung und Müll; Heizkostenabrechnung, Buchhaltung mit allen Belegen und Kontenplänen, Unterlagen zum Mahnverfahren, Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne, Einladungen zu Eigentümerversammlungen, Versammlungsprotokoll mit Vollmachten, Schriftverkehr mit Verwaltungsbeirat und Eigentümern.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Rechtsmittel wurde nicht begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin sei nach §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe solcher Bauunterlagen verpflichtet, ohne die eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht möglich sei. Herauszugeben seien deshalb die Werkzeichnungen und übrigen Ausführungsunterlagen hinsichtlich des Baus, da nur so festgestellt werden könne, ob Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin als Bauträger bestünden. Außerdem müsse die Antragsgegnerin ein Handwerkerverzeichnis vorlegen, da die am Bau beteiligten Handwerker für eventuelle spätere Reparatur- oder Wartungsarbeiten bekannt sein müssten. Schließlich müsse die Antragsgegnerin eine Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums herausgeben. Nur so könne der Beginn der Gewährleistungsfristen festgestellt werden.

2.Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gemäß §§ 675, 667 BGB einen Anspruch aus Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind (BayObLG WuM 1996, 661 f. m.w.N.). Darüber hinaus muss der ausgeschiedene Verwalter, der zugleich Bauträger war, auch die Bauunterlagen herausgeben, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und insbesondere für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind (OLG Hamm NJW-RR 1988, 268; Staudinger/Bub WEG § 26 Rdnr. 403a).

Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Die Antragsgegnerin hat dagegen im einzelnen auch keine Einwendungen erhoben; sie hat ihr Rechtsmittel nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Gericht: BayObLG München
Aktenzeichen: 2Z BR 6/01

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Bauunterlagen
11.8.2025
Kein Anspruch gegen GdWE
1. Der § 18 Abs. 4 WEG gewährt den Eigentümern lediglich ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen, ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per...
2.7.2025
Kündigung
Das Landgericht Dortmund entschied, dass ein parteiischer WEG-Verwalter aufgrund von Verstößen gegen ordnungsmäßige Verwaltung und das Gebot der Neutralität abberufen werden kann.
4.3.2024
Mit SaaS-Modell Rauchwarnmelder bewirtschaften
Das Verwalten großer Rauchwarnmelder-Bestände in der Wohnungswirtschaft ist bislang papier- und arbeitsintensiv. Der Rauchwarnmelder-Manager von Ei Electronics schafft Abhilfe: Er digitalisiert alle...
2.4.2025
Urteile
Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Spätestens mit dem Eintritt der „Boomer“ in den Ruhestand ist das für alle sichtbar. Nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Rechtsprechung muss sich...
1.8.2024
WEG-Recht
Wie oft sind Wohneigentümer schon in Ihre Verwaltung gestolpert und haben einen barrierefreien Zugang zur Wohnanlage gefordert? Im WEG-Recht müssen sich Immobilienverwalter gut auskennen. Gut zu...
11.8.2025
Liegen bei Dritten
1. Eigentümer haben gemäß § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der GdWE, die sich bei Dritten (hier Steuerberater) befinden. Insoweit muss die GdWE notfalls die Unterlagen...