Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet.
Zwischen den Parteien ist kein Mietvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Angebot der Beklagten nicht rechtzeitig angenommen hat.
Die Beklagte hat am 13. Januar 1998 der Hausverwaltung der Klägerin gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages gemacht. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, dass ihr das von der Hausverwaltung unterzeichnete Exemplar, also die Annahme ihres Angebots, per Post übersandt werde. Es kommt daher darauf an, ob die Annahmeerklärung der Kläger, vertreten durch die Hausverwaltung, am 23. Januar 1998 zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB). Das war hier nicht der Fall. Die Annahmeerklärung war verspätet, so dass das Angebot der Beklagten erloschen ist (§ 146 BGBH). Den in der verspäteten Annahme liegenden Antrag der Klägerin, vertreten durch die Hausverwaltung (§ 150 Abs. 1 BGB), hat die Beklagte nicht angenommen.
Die Annahme des Landgerichts, dass grundsätzlich eine Annahmefrist von zwei Wochen für § 147 BGB gelte, ist unzutreffend. Allerdings halten eine noch längere Frist für angemessen Sternel, Mietrecht aktuell, Rdnr. 15 auf Seite 188; Kinne-Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, Teil I, Rdnr. 6. Nicht einschlägig ist OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1986, 329 (27 Tage für die Annahme des Antrags auf Umwandlung der Vollkasko- und eine Teilkaskoversicherung). Dagegen hat LG Köln WuM 1988, 50 drei Wochen als zu lang bezeichnet. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdnr. 338 halten eine Frist von zwei bis vier Tagen für die Rücksendung des gegengezeichneten Mietvertrages für angemessen. Landgericht Berlin WuM 1987, 378 nimmt an, dass die Annahmefrist nicht mehr als fünf Tage betrage.
Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat in einem Urteil vom 22. März 1999 (Az. 23 U 8203/98) in dem Zahlungsprozess der früheren Mieterin gegen die Beklagte auf Zahlung des in dem Geschäftskaufvertrag vereinbarten Preises, für den das Zustandekommen des Mietvertrages Bedingung war, entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und der hiesigen Klägerin nicht zustande gekommen sei, weil die Annahmeerklärung der Beklagten spätestens am 19. Januar 1998 hätte zugehen müssen. Der 2.3 Zivilsenat des Kammergerichts hat angenommen, dass für die Entscheidung darüber, ob das Angebot der Beklagten anzunehmen sei, bei der Hausverwaltung allenfalls zwei bis drei Tage anzusetzen seien, für die Übermittlung der Annahmeerklärung weitere zwei Tage.
Dem schließt sich der Senat an. Das Angebot der Beklagten war auf einem von der Hausverwaltung verwendeten Vertragsformular abgegeben worden. Der Angestellte der Hausverwaltung ... hatte dabei schon eine Vorprüfung vorgenommen, ob das Angebot dem von der Hausverwaltung gewünschten Mietvertrag entspräche. Eine längere Übelregungsfrist als zwei bis drei Tage war daher nicht erforderlich, auch wenn zwei Personen auf Seiten der Hausverwaltung den Mietvertrag unterschrieben haben. Dabei ist zu berücksichtigen ,dass das Mietverhältnis am 1. Februar 1998 beginnen sollte und die Beklagte eine gewisse Zeit für die Vorbereitung der Eröffnung des Geschäfts benötigte. Für die Übermittlung waren dann allenfalls noch zwei Tage erforderlich, so dass die Annahmeerklärung der Hausverwaltung am 23. Januar 1998 verspätet war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 344, 91, 708 Nr. 10, §§ 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Gericht: KG BERLIN
Aktenzeichen: 8 U 304/99
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









