Beseitigung eines Wespennestes

Kosten für die Entfernung von Wespennestern können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sondern zählen zu den sogenannten Instandhaltungskosten. Sie müssen vom Vermieter getragen werden. AG München, Urteil vom 24.06.2011 – 412 C 32370/10, WuM 2011, 629.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennests kann der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

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