Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte als Mieterin im Hause ... restliche
Mietnebenkostenansprüche für 1992 in Höhe von 85,38 DM, für 1993
in Höhe von 96,10 DM und für 1994 in Höhe von 123,27 DM.
Die Berechnung der Nebenkosten erfolgte unstreitig nach der Kopfzahl
der Bewohner des Hauses. Dabei ist der Kläger zutreffend von einem
Zweipersonenhaushalt bei der Mitmieterin ... ausgegangen. Zwar behauptet
die Beklagte, in der fraglichen Zeit habe der Zeuge ... ständig
bei der Zeugin ... gelegt. Diese Behauptung ist jedoch widerlegt.
Sowohl die Zeugin ... als auch der Zeuge ... haben glaubhaft begründet,
daß letzter seit Anfang 1992 in eigenen Wohnungen in Ahaus lebt.
Der Zeuge ... sei als Freund der Zeugin ... lediglich bei ihr mehr
oder weniger oft zu Besuch. Auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen
vertraut das Gericht. Aus den Aussagen der Zeugen ... kann ebenfalls
nur entnommen werden, daß der Zeuge ... sich mehr oder weniger häufiger
bei der Zeugin ... aufgehalten hat. Damit steht für das Gericht
fest, daß der Zeuge ... zwar mehr oder weniger häufig bei der Zeugin
... zu Besuch war, dort aber nicht ständig gelebt hat. Mehr oder
weniger häufige Besuche sind jedoch zulässig, ohne daß sich die
für die Berechnung von Nebenkosten maßgebliche Kopfzahl erhöht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufig
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Gericht: AG AHAUS
Aktenzeichen: 5 C 788/96
Redaktion (allg.)
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