07. Dezember 2009, 15:32 Uhr
Kommt der Mieter eines Ladens oder Restaurants seiner Betriebspflicht nicht nach, kann er fristlos gekündigt werden. Eine vertragswidrige Nutzung kann auch im Nichtgebrauch von Räumen liegen. Allerdings besteht im Prinzip keine Betriebspflicht des Mieters - es sei denn, sie ist vertraglich ausdrücklich vereinbart worden oder war bei den Vertragsverhandlungen für den Mieter erkennbarer Wille des Vermieters. Anhaltspunkte sind neben Formulierungen im Mietvertrag wie "zum Betrieb einer Speisegaststätte, Bistro, Tanzcafé" auch die Besprechung von Investitionen und Öffnungszeiten.
Redaktion (allg.)
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