Aus dem Tatbestand
Im vorliegenden Fall kündigte eine Vermieterin ihren Mietern in Berlin mit der Begründung, sie habe vor, sich künftig öfter in der Stadt aufzuhalten und benötige zu dem Zweck eine Zweitwohnung. Eine Übernachtung in Hotels oder bei Bekannten sei dafür nicht so geeignet, denn sie bevorzuge einen privaten Wohnbereich, in dem sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhalten könne. Als Beleg für ihre bisherige häufige Anwesenheit legte sie Fahrscheine und Hotelrechnungen aus der Vergangenheit bei.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Bundesgerichtshof sah den Eigenbedarf als gegeben an. Es seien vonseiten des Vermieters „ernsthafte, vernünftige
und nachvollziehbare Gründe“ erforderlich, um eine solche Kündigung vonseiten der Gerichte zu akzeptieren. Dabei komme es immer auf die Würdigung des Einzelfalles an. Hier habe die Tatsacheninstanz einen „detaillierten Vortrag“ der Eigentümerin „zu ihrer beruflichen und privaten Situation“ entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden sei.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 19/17
Urteil vom: 22.08.2017
Redaktion (allg.)
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