Aus den Entscheidungsgründen
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden.
Es kann allerdings schon nicht festgestellt werden, dass der geltend
gemachte Aufwendungsersatzanspruch auf eine rechtlich wirksam vereinbarte
Anspruchsgrundlage gestützt werden kann.
An einer solchen - nach § 652 Abs. 2 BGB erforderlichen - Vereinbarung
fehlt es, weil die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklervertrages
niedergelegten Regelungen (Ziffer 7 und 8) nicht der Wirksamkeitsprüfung
nach dem AGB-Gesetz standhalten.
An der Wirksamkeit der Vereinbarung eines pauschalierten Zeitaufwandes
von monatlich 500,00 DM fehlt es schon deshalb, weil sich "die Vereinbarung,
um in AGB wirksam zu sein, wirklich und ausschließlich auf den Ersatz
von konkretem Aufwand beziehen (muss)" (BGH vom 28. 1. 1987, NJW
1987, 1634). In Wahrheit stellt die Vereinbarung dieses Aufwendungsersatzes
eine erfolgsunabhängige Provision dar, die dem Verbot des § 9 Abs.
2 Nr. 2 unterfällt, weil sie vom Leitbild des Maklervertrages abweicht.
Dies wird besonders dadurch unterstrichen, dass der Zeitaufwand
zusätzlich zum tatsächlichen Aufwand gezahlt werden soll.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der AGB-festen Vereinbarung
einer Aufwandspauschale auch § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz entgegensteht.
Denn soweit der Aufwendungsersatz aus Vertragsverletzungen hergeleitet
wird und er deshalb inhaltlich im Gewande des pauschalierten Schadensersatzes
erscheint (Ziffer 7 Nr. 2 und 3 des Vertrages), ist dem Auftraggeber
der Nachweis abgeschnitten, dass ein Schaden nicht oder nicht in
dieser Höhe entstanden ist. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 11
Nr. 6 AGB-Gesetz vor. Denn durch die Regelung, dass der Aufwand
auch im Falle der Aufgabe der Verkaufsabsicht zu ersetzen sei, übt
der Makler einen Druck auf den Auftraggeber aus, der einer Verpflichtung
zum Verkauf nahe kommt (unzulässige Vertragsstrafe) - abgesehen
davon, ob sich in diesem Fall nicht zugleich auch die Frage nach
der Beurkundungsbedürftigkeit des Maklervertrages nach § 313 BGB
stellt.
Die Unwirksamkeit der Ziffer 8 des Maklervertrages erfasst auch
die Ziffer 7. Denn beide Ziffern stehen in unlösbarem Zusammenhang:
Ziffer 7 an Aufwendungsersatz auf den Auftraggeber überwälzt, wird
durch die Ziffer 8 näher beschrieben. Gerade diese inhaltliche Ausgestaltung
des Aufwendungsersatzes in Ziffer 8 ist es, die die Aufwendungsersatzregelung
unangemessen und deshalb insgesamt unwirksam macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG KIEL
Aktenzeichen: 1 S 217/97
Redaktion (allg.)
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