Aus dem Tatbestand
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin Eigentümerin mehrerer Teileigentumseinheiten an einer WEG.
Nach der Gemeinschaftsordnung ist für den eventuellen Ausbau der vorerst nicht ausgebauten Dachgeschossräume von fünf Teileigentumseinheiten weder die Zustimmung der übrigen Eigentümer noch des Verwalters erforderlich. Am 25. Januar 2016 erklärte die Beschwerdeführerin mit notarieller Urkunde, dass ihre fünf Sondereigentumseinheiten in Wohnungen (Wohnungseigentum) umgewandelt und ihnen bestimmte Miteigentumsanteile zugeordnet werden. Schließlich beantragte sie beim Grundbuchamt die Eintragung der Änderung im Grundbuch.
Dieses jedoch lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, es fehlte die Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Hiergegen beschwerte sich die betroffene Eigentümerin beim OLG München. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen
Bei der Entstehung der WEG mit vertraglicher Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum hätten, so das OLG, die damaligen Miteigentümer durch die Bezeichnung der Dachgeschossräume als Teileigentum eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter getroffen.
Ein etwaiger einseitiger Änderungsvorbehalt müsse nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein. Vorbehalten war vorliegend nach der Gemeinschaftsordnung nur der Ausbau für eine „spätere Nutzung“, nicht aber für eine Änderung des Zwecks der Räume.
Damit bleibe es bei der Grundregel, dass bei einer Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum alle Mitglieder der Gemeinschaft mitzuwirken haben, wenn die Gemeinschaftsordnung deren Rechtsverhältnisse untereinander nicht klar und eindeutig hiervon abweichend regelt. In der Gemeinschaftsordnung hätte vereinbart werden müssen: „für eine spätere Wohnnutzung“.
Quelle: IVD Immobilienverband Deutschland
Gericht: OLG München
Aktenzeichen: 34 Wx 207/16
Urteil vom: 15.05.2017
Redaktion (allg.)

◂ Heft-Navigation ▸