Dauer der Beiratsbestellung

Das Gesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor. Die Teilungserklärung ist insoweit daher in ihren Regelungen frei.

 

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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde
ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs.
1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

 

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung
stand (§§ 27, 550 ZPO). Rechtsfehler sind weder dargelegt noch ersichtlich.

 

Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen
ist lediglich ergänzend zu bemerken:

 

Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
die vom Landgericht am Wortlaut und Sinn orientierte Auslegung des
§ 14 der Teilungserklärung

 

"Verwaltungsbeirat

 

Bei der ersten Wohnungseigentümerversammlung wird gemäß
§ 29 WEG ein Verwaltungsbeirat bestellt. Er besteht aus höchstens
fünf Personen, unter denen das Studentenwerk mit mindestens
einem Beisitzer vertreten ist. Für den Verwaltungsbeirat gelten
die gesetzlichen Bestimmungen."

 

dahin, daß die Bestimmung die bei der ersten Versammlung
auf Dauer zu beschließende Einrichtung des Verwaltungsbeirats
mit der angegebenen Zusammensetzung durch die Eigentümergemeinschaft
festlegt. Bei einer solchermaßen in der Teilungserklärung
erfolgten Bestimmung kann von der Wahl nur eines "ersten Beirats"
bis zur nächsten Eigentümerversammlung - wie die Rechtsbeschwerde
meint - nicht gesprochen werden. Gegen eine solche zeitliche Befristung
der Einrichtung des Beirats nebst dessen Zusammensetzung sprechen
auch weitere Gesichtspunkte. So ist zum einen bei einer so großen
Eigentümergemeinschaft wie der vorliegenden die generelle Bestellung
des Verwaltungsorgans die Regel. Zum anderen sieht auch das Gesetz
für dessen Bestellung - anders als bei der Bestellung des Verwalters
- keine Höchstdauer/-frist bzw. dessen jeweilige Neueinrichtung
in bestimmten Zeitabständen vor. Die Einrichtung des Beirats
ist mithin hier für unbestimmte Zeit erfolgt, d. h. bis zu
der jederzeit möglichen Abberufung durch einen - wie bei dessen
Bestellung, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG - bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß.

 

Etwas anderes gilt für die in § 14 S. 2 der Teilungserklärung
getroffene, vom Gesetz abweichende und deshalb gemäß
§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG vereinbarte Form der Zusammensetzung des Beirats,
d. h. insbesondere die Festlegung, daß im Beirat das Studentenwerk
mit mindestens einem Beisitzer vertreten sein soll. Der letztere
Umstand, d. h. daß das Studentenwerk dem Beirat stets als
Mitglied angehört und es auch bestimmen kann, wen es in den
Beirat entsendet, begründet - wie bereits das Landgericht zutreffend
dargetan hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Nichtigkeit
der grundsätzlich nur wiederum durch eine Vereinbarung abänderbaren
Regelung. Die Vereinbarung steht wie jede Dauerregelung unter dem
Vorbehalt der Änderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
bzw. bei einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse,
so daß deren entsprechende Änderung möglich ist,
wenn etwa - wie angeführt - das Beiratsmitglied Studentenwerk
bzw. dessen Auswahl der Beiratsmitglieder aus irgendwelchen Gründen
für die Gemeinschaft nicht mehr tragbar sein sollte.

 

Der spätere offensichtlich bestandskräftige Eigentümerbeschluß
darüber, daß der Verwaltungsbeirat alle 2 Jahre neu zu
wählen ist, ergänzt § 14 der Teilungserklärung nur
dahin, daß in den genannten Zeitabständen eine Neuwahl
der von der Eigentümergemeinschaft zu bestimmenden Beiratsmitglieder
stattfindet, d. h. mit Ausnahme des einen vom Studentenwerk zu bestimmenden
Beiratsmitglieds.

 

Sonach ist die in der Versammlung vom 23.06.1998 erfolgte Beiratsneuwahl
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten
des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Für
eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach
47 S. 2 WEG besteht keine Veranlassung, weil die übrigen Beteiligten
wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels am Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht beteiligt wurden.

 

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.

 

Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Reinemund

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 158/99

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