Eine WG mit elf Studenten im reinen Wohngebiet?

Dem Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Wohngemeinschaft eingezogen war, die aus elf Personen (allesamt Studenten) bestand.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Er wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem Beherbergungsbetrieb gleichkomme. Nachdem die Behörde nichts unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht. Aber auch hier hatte er keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Es handle sich durchaus um eine gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der Hauptzweck eines Wohngebiets – das Wohnen – werde ja auch von den Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig, weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem Beherbergungsbetrieb sprechen könne.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Gericht: OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 8 A 10680/16
Urteil vom: 08.12.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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