Eine WG mit elf Studenten im reinen Wohngebiet?
Aus dem Tatbestand
Er wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem Beherbergungsbetrieb gleichkomme. Nachdem die Behörde nichts unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht. Aber auch hier hatte er keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
Es handle sich durchaus um eine gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der Hauptzweck eines Wohngebiets – das Wohnen – werde ja auch von den Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig, weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem Beherbergungsbetrieb sprechen könne.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 8 A 10680/16
Urteil vom: 08.12.2016
Redaktion (allg.)
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